Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Redaktionsrazzia war Unrecht
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gibt einer Klage des linken Senders FSK Hamburg gegen eine Durchsuchung der Redaktion statt.
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Durchsuchung beim linken Hamburger Alternativsender FSK (Freies Senderkombinat) für verfassungswidrig erklärt. Auch das Fotografieren der Redaktionsräume und die Sicherstellung von internen Unterlagen sei unverhältnismäßig gewesen.
Die Durchsuchung fand im November 2003 statt. Anlass war die ungenehmigte Aufzeichnung und Ausstrahlung eines Telefongesprächs mit dem Hamburger Polizeisprecher Ralf Kunz. Die Polizei sah darin eine strafbare "Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes". Ein FSK-Redakteur hatte Kunz zu einem Demo-Polizeieinsatz befragt.
Um die Verantwortlichen des eher geringfügigen Delikts ausfindig zu machen, rückte die Polizei mit dreißig Beamten an. Der Sendebetrieb wurde nicht unterbrochen, aber eine Polizistin saß neben dem Mikro und stellte sicher, dass nicht live über die Razzia berichtet werde. Nachdem sich die fraglichen FSK-Mitarbeiter zu erkennen gaben, wurden zwei Ordner kopiert und alle Redaktionsräume fotografiert. Jahre später wurde ein FSKler wegen der unerlaubten Aufzeichnung verwarnt.
Das FSK wertete die Aktion als "Ausforschung linker Medien" und klagte dagegen. Doch Hamburger Gerichte hielten den Polizeieinsatz für rechtmäßig. Erst in Karlsruhe hatte der Sender Erfolg. Eine dreiköpfige Kammer des Bundesverfassungsgerichts sah nun die Rundfunkfreiheit verletzt.
Die Hamburger Gerichte hätten die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht korrekt geprüft, so die Karlsruher Richter. Dadurch hätten sie übersehen, dass die Durchsuchung von Redaktionsräumen Informanten verunsichern und Journalisten einschüchtern könne. Dies gelte auch dann, wenn zu Recht gegen einen Redakteur ermittelt wird.
Az.: 1 BvR 1739/04, 2020/04
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