Entscheidung aus Karlsruhe: Glücksspielstaatsvertrag gilt
Das Bundesverfassungsgericht lehnt Klagen gegen Beschränkungen für Spielhallen ab. Wegen der Gefahren der Spielsucht seien sie verhältnismäßig.
Im Jahr 2012 beschlossen die Länder in ihrem Staatsvertrag erstmals Beschränkungen für Spielhallen. Mehrere Spielhallen in einem Gebäude sind verboten. Spielhallen müssen untereinander einen bestimmten Mindestabstand einhalten. In Bayern sind es 250 Meter, in NRW 350 Meter und in Berlin und Baden-Württemberg sogar 500 Meter. Auch zu Schulen und Jugendeinrichtungen sind ähnliche Abstände einzuhalten. Spielhallen, die 2011 schon bestanden, wurde eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2017 eingeräumt. In Berlin endete die Frist schon ein Jahr früher.
Die lobbystarke Automatenwirtschaft bekämpfte die Neuregelung. Es bestehe die Gefahr, dass 80 Prozent der Spielhallen schließen müssen. Vier Spielhallenbetreiber erhoben mit Hilfe teurer Anwaltskanzleien Verfassungsbeschwerde. Auch der Unionsfraktionsvorsitzende Volker Kauder kritisierte: „Ich finde es beschämend, dass sich eine Berufsgruppe mit Hilfe von Gerichten zur Wehr setzen muss, damit Recht auch Recht bleibt.“
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Klagen der Spielhallenbetreiber nun aber rundweg abgelehnt. Die Beschränkungen seien angesichts der Gefahren der Spielsucht verhältnismäßig. Es sei nicht ausreichend, wenn sich staatliche Maßnahmen nur auf die Spieler und die Automaten beziehen.
Die Einschränkungen wirkten sich zwar „negativ auf die Rentabilität von Spielhallen aus“, das Grundgesetz gewährleiste aber keine „bestimmte Rentabilität“. Allerdings müssten die Länder aufpassen, dass die Reduzierung der Spielhallen nicht durch eine Zunahme von Spielautomaten in Gaststätten und staatlichen Spielbanken unterlaufen werde.
Die Automatenwirtschaft kritisierte das Urteil scharf. Es vernichte Tausende qualifizierter Arbeitsplätze und verschaffe illegalen Angeboten im Internet und in Hinterzimmern neue Kunden.
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