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Eine Frage der Religionsfreiheit

Gericht: Neuköllner Moschee in unzulässiger Weise im Verfassungsschutzbericht erwähnt

Die Berliner Dar-as-Salam-Moschee und ihr Trägerverein „Neuköllner Begegnungsstätte“ sind im Verfassungsschutzbericht 2016 in unzulässiger Weise erwähnt worden. Das stellte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am Montag fest, wie das Gericht und der Anwalt der Moschee am Dienstag mitteilten. Der Bericht 2016 darf demnach in der aktuellen Form nicht weiterverbreitet werden. Die Anwälte des Vereins erklärten, die Verdächtigung der Moschee im Zusammenhang mit islamistischen Gruppierungen verletzte deren Rechte. (Beschluss vom 23. 7. 2018 – OVG 1 S 39.18)

Unklar sei in der Darstellung durch den Verfassungsschutz, ob dem Verein eigene verfassungsfeindliche Bestrebungen zugeschrieben werden oder ob er nur erwähnt werde, um den sogenannten legalistischen Islamismus zu erklären, urteilte das Gericht. Zum legalistischen Islamismus zählen Gruppierungen, die eine Doppelstrategie verfolgen: Sie haben extremistische Ziele, versuchen aber über Vereine legalen Einfluss auf Gesellschaft und Politik zu nehmen.

Auch im Verfassungsschutzbericht 2017 darf der Verein nicht weiter erwähnt werden, solange seine Funktion nicht eindeutiger klargestellt wird. Die Veröffentlichung dieses Berichts verzögerte sich, wohl auch wegen des Prozesses. Er soll im Spätsommer erscheinen. Der Verfassungsschutz darf den Verein und die Moschee aber weiter beobachten. Der Trägerverein der Moschee hatte Klage eingereicht, weil er sich in seiner Religionsfreiheit verletzt sah.

Das Verwaltungsgericht hatte im April noch geurteilt, der Moscheeverein stehe zu Recht im Verfassungsschutzbericht. Die Nennung sei zur Aufklärung der Öffentlichkeit erforderlich. Hintergrund der Erwähnung seien dessen Verbindungen zur Islamischen Gemeinschaft in Deutschland, die mitgliederstärkste Organisation von Anhängern der Muslimbruderschaft in Deutschland. (dpa)

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