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Einbetten fremder Bilder auf WebseitenLizenzstreit wird europäisch

Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich mit einem Rechtsstreit um Links und Vorschaubilder. Entscheiden muss nun der Europäische Gerichtshof.

Bilder von Büchern sind zum Streitobjekt geworden Foto: dpa

Karlsruhe/Berlin epd | Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss über die Voraussetzungen für das Einbetten fremder Bilder und Videos auf der eigenen Homepage entscheiden. Nach einem vom Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag verkündeten Beschluss sollen die Luxemburger Richter prüfen, inwieweit Internetseitenbetreiber zu Schutzmaßnahmen gegen das sogenannte Framing verpflichtet werden können. (AZ: I ZR 113/18)

Beim Framing werden Videos, Fotos oder auch Texte in eine Webseite eingebettet, die auf einer fremden Webseite hochgeladen sind. Werden dort die Inhalte gelöscht, sind sie auch auf der anderen Webseite nicht mehr abrufbar.

Im konkreten Fall ging es um die Stiftung Preußischer Kulturbesitz in Berlin, die die Deutsche Digitale Bibliothek betreibt, eine Online-Plattform für Kultur und Wissen. Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen sind darüber miteinander vernetzt. Auf der Internetseite der Bibliothek sind Links zu digitalisierten Inhalten auf den jeweiligen Seiten der Einrichtungen enthalten. Teilweise urheberrechtlich geschützte Vorschaubilder veranschaulichen die digitalisierten Inhalte.

Die Stiftung hatte nun von der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst einen Vertragsabschluss verlangt, der ihr das Recht zur Nutzung dieser Werke in Form der Vorschaubilder einräumt. Die Verwertungsgesellschaft, die die Urheberrechte der Künstler wahrnimmt, verlangte jedoch zuvor auf der Internetseite der Stiftung technische Schutzmaßnahmen gegen das Framing. Anderenfalls könnten Urheberrechte verletzt werden.

Am 29. Oktober 2014 hatte der EuGH bereits entschieden, dass das Framing grundsätzlich nicht gegen das EU-Urheberrecht verstößt (AZ: C-348/13). Der BGH urteilte am 9. Juli 2015, dass das Einbetten von Inhalten auf einer Webseite zumindest dann zulässig ist, wenn der Rechteinhaber diese bereits öffentlich zugänglich gemacht hat – beispielsweise auf Youtube (Az: I ZR 46/12).

Inwieweit dies im konkreten Rechtsstreit der Fall ist und die Verwertungsgesellschaft aber Schutzmaßnahmen gegen das Framing verlangen kann, muss nun der EuGH entscheiden.

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