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Eilverfahren zur AfDVerdächtig rechtsextreme AfD darf nicht so genannt werden

Der Verfassungsschutz darf die AfD vorläufig nicht rechtsextrem nennen, urteilt ein Verwaltungsgericht. Bestrebungen gegen die Menschenwürde seien aber belegt.

Vorläufige Niederlage vor Gericht: das Bundesamt für Verfassungsschutz Foto: Oliver Berg/dpa

taz/dpa | Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) darf die AfD vorerst nicht als gesichert rechtsextremistisch einstufen und behandeln. Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die Bundesbehörde den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten hat. Auch die öffentliche Bekanntgabe einer solchen Einstufung müsse das Bundesamt für Verfassungsschutz vorerst unterlassen. Dem Eilantrag der AfD sei im Wesentlichen stattgegeben worden.

Die Entscheidung kann in der nächsthöheren Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen in Münster angefochten werden.

Nach Auffassung des Gerichts liegt zwar eine hinreichende Gewissheit dafür vor, dass innerhalb der AfD gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen entfaltet würden.

Das Gericht teilte mit, es sei überzeugt, dass weiterhin der starke Verdacht gegen die Antragstellerin besteht, dass die AfD verfassungsfeindliche Bestrebungen entfalte. Die Antragstellerin vertrete teilweise offen politische Forderungen, die mit der verfassungsmäßigen Ordnung nicht im Einklang stehen.

So lägen konkretere Belege dafür vor, dass es den politischen Zielsetzungen der Antragstellerin entspricht, deutschen Staatsangehörigen islamischen Glaubens nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen. Dadurch bestehe „der starke Verdacht“, führten die Richter weiter aus, „dass die AfD die verfassungsrechtlich gewährleistete Religionsfreiheit in einem auch die Menschenwürdegarantie berührenden Umfang außer Geltung setzen will“.

Jedoch werde die AfD dadurch „nicht in einer Weise geprägt, die dazu führt, dass ihrem Gesamtbild nach eine verfassungsfeindliche Grundtendenz festgestellt werden kann“. Denn „nicht jede verfassungswidrige Forderung, nicht jede einzelne Äußerung für sich genommen“ sei ausreichend für die Feststellung der verfassungsfeindlichen Grundtendenz einer Partei.

Verfassungsschutz hatte AfD als rechtsextremistisch eingestuft

Der Verfassungsschutz des Bundes hatte die AfD im vergangenen Jahr nach mehrjähriger Prüfung als gesichert rechtsextremistisch eingestuft. Der Verdacht, dass die Partei Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolge, habe sich bestätigt und in wesentlichen Teilen zur Gewissheit verdichtet, teilte der Inlandsgeheimdienst damals mit.

Dagegen ging die AfD juristisch vor. Sie reichte eine Klage und einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Köln ein, weil das Bundesamt für Verfassungsschutz seinen Sitz in Köln hat (AZ 13K3895/25 und 13L1109/25). Damit wollte sie dem Bundesverfassungsschutz gerichtlich untersagen lassen, dass er sie als rechtsextremistisch führt, einordnet und behandelt.

Der Verfassungsschutz gab daraufhin zunächst eine sogenannte Stillhalte-Zusage ab. Das bedeutete, dass der Verfassungsschutz die AfD bis zu einer Gerichtsentscheidung nicht mehr öffentlich als gesichert rechtsextremistische Bestrebung bezeichnete.

Neben dem Eilverfahren gibt es ein Verfahren in der Hauptsache. Der Rechtsstreit um die Frage, ob die AfD als gesichert rechtsextremistisch eingestuft werden darf, kann sich also noch lange hinziehen.

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