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Drogen-Kneipe bleibt zu

■ OVG: Wirt muß Dealerei unterbinden

Gaststätten, in denen mit Drogen gehandelt wird oder die zur Kontaktbörse für Drogengeschäfte benutzt werden, dürfen vom Stadtamt geschlossen werden. Das bestätigte jetzt das Bremer Oberverwaltungsgericht in einer Eilentscheidung. Der Wirt einer Gaststätte in der Neustadt hatte gegen die Zwangsschießung Beschwerde eingelegt.

Bei mehreren Durchsuchungen der Gastwirtschaft in der Ottostraße hatten Beamte der Polizei erhebliche Mengen Heroin gefunden. Daraufhin hatte das Stadtamt die sofortige Schließung verfügt. Zunächst hatte das Bremer Verwaltungsgericht diese Entscheidung im Juli diesen Jahres bestätigt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte jetzt, daß schon durch „die objektive Unfähigkeit“ des Wirtes, den Drogenhandel in seiner Wirtschaft zu verhindern, die Schließung gerechtfertigt sei.

Das Gericht stellte fest, daß es bei diesem Beschluß nicht darauf ankomme, ob der Wirt möglicherweise selbst an den Rauschgiftgeschäften beteiligt sei oder nicht. Ein Wirt habe für seine Gaststätte bestimmte Aufsichtspflichten, die er wahrnehmen muß. In diesem konkreten Fall sei der Wirt durch die Polizei mehrmals auf die Rauschgift-Geschäfte in seinem Laden aufmerksam gemacht worden. Trotzdem hätten die Behörden keinerlei Hinweise, „daß der (Wirt) ... etwas gegen den Drogenhandel in seinem Lokal unternehme“, heißt es in dem OVG-Beschluß. „Eine Verletzung der Aufsichtspflicht setzt nämlich nicht voraus, daß der Mangel ordnungsgemäßer Führung eines Gewerbebetriebes auf einem subjektiv vorwerfbaren Verhalten des Gastwirtes oder der Gastwirtin beruht.“ taz

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