Doppelte Besteuerung der Rente: Letzte Warnung der Finanzrichter

Noch ist die Rentenbesteuerung nicht verfassungswidrig, entschied der Bundesfinanzhof. Doch bei künftigen Klagen könne das schnell anders aussehen.

Eine alte Frau spielt Bingo

Komplizierte Rechnerei: Das Alterseinkünftegesetz ist nicht verfassungswidrig – noch Foto: Ralph Lueger/ imago-images

FREIBURG taz | Der Bundestag muss die Regeln zur Besteuerung der Renten nachbessern. Das folgt aus einem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs (BFH), des obersten deutschen Steuergerichts, in München. In einem Musterfall hatte der 78-jährige Rentner Horst W. Bangert aus Bietigheim-Bissingen geklagt. Der ehemalige selbständige Steuerberater machte geltend, dass seine seit 2007 bezogene Rente teilweise doppelt besteuert werde. Unterstützt wurde seine Klage vom Bund der Steuerzahler, der überall verfassungswidrig hohe Steuerpflichten wittert.

Der BFH lehnte seine Klage nun aber ab. Bangert werde im Laufe seines voraussichtlichen Rentnerlebens nicht doppelt besteuert. Die Rich­te­r:in­nen rechneten vor, dass Bangert 133.000 Euro steuerpflichtige Beiträge in die Rentenversicherung einbezahlt hat. Bei durchschnittlicher Lebenserwartung werde er voraussichtlich 157.000 Euro steuerfreie Rentenbezüge erhalten. Damit ist laut BFH das Alterseinkünftegesetz von 2004 derzeit noch nicht verfassungswidrig. Der BFH musste das Gesetz also nicht dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen.

Das Gesetz von 2004 regelt eine gigantische Umgestaltung der Rentenbesteuerung. Auf Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts von 2002 sollen die Rentenbeiträge künftig steuerfrei bleiben und die Renten besteuert werden. Der Gesetzgeber hat dabei eine lange Übergangsphase zugelassen.

Bis 2025 soll die Besteuerung der Rentenbeiträge langsam auf Null sinken. Bis 2040 soll die Besteuerung der Renten langsam von 50 Prozent auf das volle Maß steigen, die Übergangs-Freibeträge sollten entsprechend sinken. Zwingendes Ziel war und ist, dass die Summe der versteuerten Rentenbeiträge in jedem Jahr und für jede Konstellation niedriger ist als die Summe der steuerfreien Rentenbezüge.

Die Gefahr der Doppelbesteuerung wächst

Umstritten war aber, wie beide Summen zu berechnen sind. Der Bundesfinanzhof hat hier mit dem Urteil am Montag vier grundsätzliche Weichen gestellt. Die wichtigste wirkt zugunsten der Rentner:innen. Der Grundfreibetrag für das Existenzminimum (Essen, Wohnen, Kleidung) habe einen eigenen Zweck und diene nicht der Vermeidung von Doppelbesteuerung, entschied der BFH. So hatte aber das Finanzministerium argumentiert. Auch steuerfreie Beiträge zur Krankenversicherung dürfen hier nicht berücksichtigt werden, so der BFH.

Unmut unter Rentner:innen: Rund 140.000 Einsprüche bei Finanzämtern

Zugunsten des Fiskus wirken aber zwei andere Weichenstellungen des BFH, die dazu führten, dass Kläger Bangert eben doch nicht als doppelt besteuert gilt. So werden ihm die Freibeträge einer potenziellen Hinterbliebenenrente seiner Ehefrau zugerechnet. Und bei den Übergangs-Rentenfreibeträgen wird die Inflation nicht herausgerechnet.

Auch wenn das Alterseinkünftegesetz derzeit noch nicht als verfassungswidrig gilt, zeigte die Vorsitzende Richterin Jutta Förster doch auf, dass das Gesetz mit der Zeit in zunehmenden Konstellationen verfassungswidrig werden könnte. Förster benannte vier tendenziell betroffene Gruppen:

Erstens drohe Männern eher Doppelbesteuerung, weil sie eine kürzere Lebenserwartung haben als Frauen und daher auch weniger Übergangs-Rentenfreibeträge nutzen können.

Zweitens seien Unverheiratete eher betroffen, weil ihnen keine Freibeträge einer potenziellen Hinterbliebenen-Rente ihrer Partnerin oder ihres Partners zugerechnet werden können. Drittens hält Richterin Förster die Selbständigen für besonders bedroht, weil bei ihnen auf der Beitragsseite keine steuerfreien Beiträge von Ar­beit­ge­be­r:in­nen anfallen. Und viertens wächst die Gefahr einer Doppelbesteuerung für jeden späteren Rentenjahrgang, weil die Übergangs-Steuerfreibeträge beim Rentenbezug bis 2040 von 50 Prozent graduell auf Null sinken.

Der BFH hat dem Bundestag zwar keinen expliziten Auftrag zur Neuregelung erteilt. Aber Richterin Förster war deutlich genug, dass jeder verstanden hat: die nun geklärte Rechenmethode des BFH wird bei künftigen Klagen mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Feststellung verfassungswidriger Doppelbesteuerung führen. Der Bundestag wird sich daher nach der Wahl im Herbst des Themas Rentenbesteuerung annehmen müssen.

Nach Angaben der CDU/CSU werden derzeit dank Grundfreibetrag und Umstellungfreibeitrag nur ein Viertel aller Renten besteuert. Bei den Ren­te­r:in­nen ist der Unmut über die ungewohnte Besteuerung allerdings groß, bei den Finanzämtern liegen bereits rund 140.000 Einsprüche gegen Steuerbescheide. Die dürften nach den Rechenmethoden des BFH allerdings noch ganz überwiegend erfolglos sein – so wie bei Rentner Bangert aus Bietigheim-Bissingen.

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