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DokumentationKleiner Mann, was nun?

■ Berliner Landgericht zu „Beruf Neonazi“ – die Urteilsbegründung

Was bisher geschah: Ein mehr oder weniger durchschnittlicher Dokumentarfilm aus dem Jahr 1993 hatte den Münchener Neonazi Bela Ewald Althans porträtiert. Das Porträt enthielt einige Szenen, in denen der Protagonist ungefiltert und ohne Off-Kommentar seine Meinung zu Juden im allgemeinen, zu Auschwitz und zur Vergangenheitsbewältigung kundtat. Daraufhin erstattete der Vorsitzende des Zentralrats der Juden, Ignatz Bubis, eine Anzeige gegen Althans, die von der hessischen Staatsanwaltschaft übernommen und von einer Rückforderung der Filmförderung begleitet worden war. Ein vorläufiges Ergebnis des Verfahrens ist die Beschlagnahme der zirkulierenden Kopien. Wir empfehlen zur Lektüre hier nun die Urteilsbegründung. Der geneigte Leser sei vor allem auf die Passagen zum Einsatz der künstlerischen Mittel hingewiesen, die, so der Vorwurf, „die äußeren ,Vorzüge‘ des Angeklagten stark herausstellen, so zum Beispiel seine Körpergröße“. Das wird nun aber Goebbels gar nicht schmecken. Nazi erst ab 1,80? Alles klar, Dokumentaristen? Künftig gefälligst auf Stiernacken, Furunkel, Miasmen draufhalten. Sucht euch Untersetzte. Filmt sie vom Funkturm aus. Beruf Niroumand

(...) Gemäß §§ 111 m, 111 n StPO i.V.m. § 74 d StGB wird die Beschlagnahme der im Besitz der Produktionsfirma OSTFILM [...] und des Vertriebs UNIDOC [...] befindlichen Kopien samt zugehörigen Negativen und Tonbändern des Films „Beruf Neonazi“ angeordnet.

Gründe:

Bei dem Film handelt es sich um einen Dokumentarfilm, der unkommentiert die rechtsextreme propagandistische Tätigkeit des Angeklagten Althans wiedergibt und diesem damit die Möglichkeit einräumt, seine politischen Ansichten vervielfältigt zu verbreiten.

Die Kammer hat sich den Film angesehen.

Seine Prüfung und rechtliche Würdigung hat ergeben, daß der Film – ohne daß der Regisseur, die Produzentin oder der Verleih dies gewollt haben – zu einem Propagandamittel im Sinne des § 86 Abs. 2 StGB geraten ist.

Sein Inhalt richtet sich objektiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und den Gedanken der Völkerverständigung.

Hinsichtlich des Inhalts im einzelnen wird auf die Anklageschrift Bezug genommen.

Objektiv zu einem Propagandamittel wird der Film dadurch, daß er auf jegliche Kommentierung, Erläuterungen und Richtigstellungen verzichtet, sondern lediglich den Tätigkeiten des Angeklagten Althans folgt und sie abfotografiert und ihm ganz überwiegend das Wort überläßt.

Zwar gibt es einige künstlerische Mittel, in denen eine gewisse Distanzierung gesehen werden kann. Dazu gehört der Titel „Beruf Neonazi“, ferner das symbolhafte Händewaschen am Schluß des Films. Auf der anderen Seite werden auch künstlerische Mittel eingesetzt, die den distanzierenden entgegenwirken. So werden die äußeren Vorzüge des Angeklagten stark herausgestellt, so zum Beispiel seine Körpergröße: Er überragt mehrfach beim Durchschreiten der Straßen das ihn umgebende Volk um Haupteslänge. Kameraeinstellungen aus der Froschperspektive führen ebenfalls zu einer Glorifizierung des „Hauptdarstellers“.

In verbaler Hinsicht tauchen zwar einige kritische Stimmen auf, jedoch stellen sie außer den Eltern nur Randfiguren dar. Auch folgen danach noch Szenen, die den positiven Eindruck der elterlichen Äußerungen wieder verwischen.

Insgesamt zeigt sich, daß bei einem derartigen Thema, sollen Mißverständnisse vermieden werden, ohne Kommentierung nicht auszukommen ist.

Dies zeigen auch die zahlreichen empörten, besorgten und zumeist niveauvollen Strafanzeigen, die der Film ausgelöst hat.

Die Beschlagnahme kann dadurch abgewendet werden, daß in den Film als Vorspann, Nachspann (und möglicherweise auch innerhalb des Films bei den wichtigsten Szenen; letzteres wird freigestellt) entsprechende Kommentierungen, historische Richtigstellungen und Distanzierungen eingearbeitet werden.

Unkommentiert darf der Film in seiner jetzigen Form nur an Schulen, Universitäten und dergleichen zu Zwecken des staatsbürgerlichen Unterrichts abgegeben werden, wobei sichergestellt sein muß, daß es sich nicht um sogenannte Schulungszentren neonazistischer Organisationen handelt. In öffentlichen Filmtheatern darf der Film in seiner jetzigen unkommentierten Form nicht länger aufgeführt werden. Bereits verliehene Exemplare sind von dem Verleih bzw. der Produktionsfirma zurückzurufen.

Der Produktionsfirma können Archivexemplare belassen werden.

Über die Anzahl der Archivexemplare etc. kann eine Vereinbarung noch getroffen werden. Vor der öffentlichen Vorführung des Films in der angedeuteten überarbeiteten Form ist dieser der Kammer zur Kenntnis zu bringen.

Scharnick Klein Weise

Landgericht Berlin

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