: Deutsche Flagge — deutsches Recht
■ Das Eingreifen der Bundesmarine ist nach dem internationalen Seerecht zulässig
„Der Flaggenstaat hat auf hoher See die Hoheitsgewalt“, faßt Christian Tomuschat, Professor für öffentliches Recht an der Uni Bonn, die Bestimmungen des internationalen Seerechts zusammen.
Das deutsche Kriegswaffenkontrollgesetz schreibt in Paragraph 4 vor, daß deutsche Schiffe auf alle Fälle eine Genehmigung zum Transport von Kriegsgerät brauchen — selbst wenn die Fracht außerhalb des Bundesgebiets ein- und ausgeladen wird.
Umgekehrt heißt das natürlich auch, daß deutsches Kriegsgerät, wenn es erst einmal mit einem unter fremder Flagge fahrenden Schiff die hohe See erreicht hat, nicht mehr von deutschen Behörden zurückgeholt werden kann. Die Kontrolle des Frachters „Godewind“ im Mittelmeer, fernab von deutschen Gestaden, ist also völkerrechtlich gesehen einwandfrei.
„Behalten aber kann die Bundesrepublik die Panzer natürlich nicht“, so Tomuschat. Wenn sie auf ein anderes Schiff umgeladen würden, könnten deutsche Behörden nicht weiter in das Geschäft zwischen der Tschechoslowakei und Syrien eingreifen. A. Jensen
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