Der Miethai: Untermieterlaubnis für alle
Eve Raatschen ist Juristin bei Mietern helfen Mietern
Will der Mieter einen Untermieter aufnehmen, so geht das nach §§ 540, 553 BGB nur, wenn der Vermieter eine Erlaubnis erteilt hat. Dazu ist der Vermieter verpflichtet, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat; dieses muss er allerdings auch vortragen.
Anders ist das bei Familienangehörigen: Wer Ehemann oder -frau, seinen Partner, mit dem eine Gemeinschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragen wurde, Kinder oder Eltern in der Wohnung aufnehmen will, muss dem Vermieter dies lediglich anzeigen. Der kann nur widersprechen, wenn die Wohnung durch die neuen „Mitbewohner“ überbelegt wäre. Verletzt ein Mieter die Anzeigepflicht, ist das kein Grund zur Kündigung.
Der Lebensgefährte, mit dem man weder verheiratet noch verpartnert ist, wird nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 2003 behandelt wie ein Untermieter: Grundsätzlich muss ein Mieter also die Erlaubnis beantragen. Der Vermieter muss dies allerdings grundsätzlich genehmigen – der Mieter hat ja ein berechtigtes Interesse.
Das Landgericht Berlin hat jetzt einen Fall zu entscheiden, in dem der Mieter versäumt hatte, diese Erlaubnis für seine Lebensgefährtin einzuholen. Der Vermieter hatte daraufhin das Mietverhältnis gekündigt. Das Gericht hat mit Urteil vom 3. Mai 2017 die Räumungsklage zurückgewiesen: Der Pflichtverstoß des Mieters gerade in einem langjährigen Mietverhältnis sei nicht erheblich genug.
Diese richtige Entscheidung, sollte Anlass sein, bei diesem Thema grundsätzlich umzudenken. Sogar in der Politik wird mit der Ehe für alle die Akzeptanz aller Formen des Zusammenlebens deklariert. Grundsätzlich sollten Mieters entscheiden können, mit wem sie zusammenleben – und ob, und wenn ja, in welche Rechtsform sie dieses Zusammenleben kleiden.
Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, ☎040/431 39 40
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