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Debatte ArmenienVergiftung der Begriffe

Kommentar von Rudolf Walther

Frankreichs Genozid-Gesetz ist von großer Tragweite. Der Staat hat nicht die Aufgabe, historische Wahrheiten festzuschreiben. Sarkozys Populismus hat Folgen.

A m 22. Dezember 2011 verabschiedete die Nationalversammlung in Paris ein Gesetz, das jene mit Strafe von zwölf Monaten Gefängnis oder bis zu 45.000 Euro Buße bedroht, "die einen von Frankreich anerkannten Völkermord bestreiten oder auf überspitzte Art verharmlosen". Am 23. Januar 2012 stimmte auch der Senat dem Gesetz zu.

Als Völkermord anerkannt sind in Frankreich seit 1990 beziehungsweise 2001 die Vernichtung der Juden und der Massenmord an den Armeniern 1915. Das Gesetz wirft zwei Probleme auf - ein politisches und ein grundsätzliches. Politisch liegen die Dinge einfach: Das Gesetz wie der Zeitpunkt seiner Verabschiedung sind Teil von Sarkozys Wahlkampf, in dem es um die 500.000 Stimmen der aus Armenien stammenden Wähler bei den Präsidentschaftswahlen geht. Dieses Kalkül interessiert hier nicht weiter.

Grundsätzlich hat das Gesetz eine weitere Dimension und ist von großer Tragweite. Es geht um das Verhältnis von Geschichte, Politik und Justiz. Jenseits des Wahlkampfs treffen zwei Positionen aufeinander, die sich - was das Verhältnis von Geschichte, Politik und Justiz betrifft - spiegelverkehrt gegenüberstehen: Türkische Regierungen leugnen seit 80 Jahren die Vernichtung der Armenier und stellen Äußerungen dazu unter Strafe. In Frankreich dagegen soll mit dem Gesetz die Leugnung der Vernichtung bestraft werden.

Bild: Marc Latzel
RUDOLF WALTHER

ist freier Publizist und lebt in Frankfurt am Main. 2011 erschien im Oktober Verlag der erste Sammelband mit seinen Essays, Kommentaren und Glossen: "Aufgreifen, begreifen, angreifen".

Aus Historikern werden Richter

Daraus ergeben sich fünf Probleme. Erstens: Außer den für alle geltenden Gesetzen unterliegen Historiker keinen gesetzlichen Vorgaben, sondern nur den methodischen Regeln nach dem Stand der Wissenschaft. Historiker sind keine Richter, sie verkünden - anders als diese - keine Urteile auf der Basis gesetzlicher Normen, sondern präsentieren Erkenntnisse ihrer Arbeit, die permanenter Fachkritik ausgesetzt sind und durch neue Erkenntnisse überholt werden können. Mit der Unterwerfung der Historiker unter politische Vorgaben und Strafandrohungen wird wissenschaftliche Arbeit "tribunalisiert", das heißt der richterlichen Tätigkeit angenähert.

Im Extremfall kann dies dazu führen, dass eine Opfer- oder Tätergruppe, die sich von Historikern schlecht dargestellt fühlt, diese vor Gericht ziehen kann, sobald Frankreich weitere Verbrechen als Genozide anerkennt wie die UNO jene der Roten Khmer in Kambodscha (1979) oder die der Hutu in Ruanda (1994). Mit geschickter Lobbyarbeit kann so jede Opfer- oder Tätergruppe daran arbeiten, dass Teile ihrer Geschichte ihren besonderen Erinnerungsansprüchen unterworfen und staatlichem Schutz unterstellt werden. Partikulare Opferinteressen dirigierten damit die historische Forschung.

Das ist keine schwarze Utopie. In Litauen und Ungarn muss bereits mit Gefängnis rechnen, wer das Verhalten der sowjetischen Besatzer nicht als ausschließlich verbrecherisch darstellt. Indianerstämme in den USA streben das Gleiche an.

Und der Holocaust?

Zweitens: Der Straftatbestand Verbrechen gegen die Menschlichkeit wurde bei den Nürnberger Prozessen 1945 geschaffen und ist ins Völkerrecht eingegangen. Die Begriffe Völkermord oder Genozid, seit 1948 Begriffe des Völkerrechts, haben trotzdem "eine magische Aura" - so der Historiker Pierre Nora, der sich intensiv mit Erinnerungskulturen beschäftigt hat.

Wie viele Historiker plädiert er dafür, statt dieser Wörter etwa Vernichtung, Ausrottung oder Massenverbrechen zu verwenden, die weniger "emotional, politisch und ideologisch" kontaminiert seien. Es ist genau diese Kontamination der Begriffe, die - je nach Bedarf - der Sakralisierung oder Banalisierung von historischen Verbrechen Vorschub leisten. Die Sakralisierung wie auch die Banalisierung stehen der historischen Aufklärung aber im Weg.

Drittens: Die Verteidigung des Gesetzes gegen die Leugnung des Massenmords an den Armeniern verdankt sich dem Vergleich mit der Ausrottung der europäischen Juden. Dieser Vergleich trägt nicht, denn Frankreich hat weder mit den Opfern des Verbrechens noch mit den Tätern auch nur das Geringste zu tun. Fast hundert Jahre nach dem Verbrechen sind weder eine historische noch eine juristische Verantwortung Frankreichs oder von Franzosen auszumachen. Dieses Argument hat nichts mit der berüchtigten Schlussstrichmentalität zu tun, denn im Unterschied zu den nachgeborenen Deutschen für den Massenmord an den Juden haben Franzosen für die Vernichtung der Armenier keine politisch-moralisch zu begründende Verantwortung.

Viertens: Aus juristischer Sicht bezweifelt der ehemalige französische Justizminister Robert Badinter die verfassungsmäßige Zuständigkeit der französischen Legislative für ein Gesetz zu den geschichtlichen Vorgängen in Armenien und im Osmanischen Reich 1915 ebenso wie die Kompetenz des Parlaments, "offizielle historische Wahrheiten" zu verkünden. Der Conseil Constitutionnel - der als Verfassungsgericht fungierende, politisch zusammengesetzte Verfassungsrat - wird darüber entscheiden, ob die Meinungs- und Forschungsfreiheit eingeschränkt werden darf.

Geschichte gehört allen

Fünftens: Auch politisch und moralisch gesehen, hat der Staat nicht die Aufgabe, historische Wahrheiten festzuschreiben, wohl aber dafür zu sorgen, dass die Erinnerung an die Opfer durch Erziehung und andere geeignete Mittel gepflegt wird.

Der Versuch, dieser Aufgabe durch gesetzliche Deklaration historischer Wahrheiten nachzuhelfen, beruht auf einer Verwechslung beziehungsweise Identifizierung von Geschichte und Erinnerung. Geschichte ist keine frei verfügbare Vergangenheit, sondern eine irreversibel vergangene Masse Zeit und ein allen gehörendes Erbe. Dieses bleibt dem politischen Zugriff - im Prinzip - entzogen, trotz der Rosstäuscherparole "Geschichtspolitik".

Erinnerung dagegen bezieht sich auf subjektive Erfahrungen - auf Empathie und Anerkennung, Kritik oder Verachtung von Spätgeborenen für Vorfahren und deren Erfahrungen. Nur Erinnerungen sind verfügbar für Individuen und soziale Gruppen - also auch für Erinnerungspolitik.

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12 Kommentare

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  • J
    Julio

    ein schwacher kommentar!!!

    es ist weltweit unter historikern, die nicht in der kurdische dörfer bombardierenden, klosterenteignenden und brandstifter freisprechenden türkei ihr geld verdienen, einwandfrei bewiesen, dass ein kaltblütiger rassistisch und systematisch geplanter völkermord durchgeführt wurde. der autor sollte sich vielleicht lieber mal mit rafael lemkins studien und ausführungen beschäftigen, statt so etwas zu schweigen. wir haben in deutschland aus gutem grund ein gesetz gegen volksverhetzung, unter das auch das leugnen der shoah fällt. diese steht in direktem kausalem zusammenhang mit dem armeniergenozid und allein schon deshalb sollte dessen leugnung auch unter dieses gesetz fallen.

    das argument der angeblchen druckausübung von opfer-oder tätergruppen ist volkommen wertlos. zur zeit ist es nämlich so, dass insbesondere in deutschland türkische lobbygruppen alle rechte genießen andere völker zu diskriminieren und gleichzeitig laut aufschreien und von menschenrechtsverletzung sprechen, wenn man nur von ihnen verlangt deutsch zu lernen.

    wir müssen endlich verstehen, dass seriöse historiker sich nach jehrzehntelanger arbeit längst einig sind und hier nichts anderes als volksvertzung seitens türkischer interessenverbände betrieben wird!!! - und volksverhetzung muss bestraft werden!!!

  • H
    Haschmich

    Seltsam, daß bereits kurz nach den Völkermorden an den Griechen und Armeniern es sogar Verurteilungen von Tätern in der Türkei gegeben hatte. Aber dafür haben die stolzen Leugner bestimmt eine antikoloniale Erklärung oder s.ä.

  • W
    @Wilhelmsburger24

    Die deutsche (Schrott-)Version von Wikipedia ist in derartigen Bereichen besonders aufschlußreich. Jahrelang stand dort zu lesen, daß 100.000 Sinti & Roma statt 500.000 ermordet wurden. Dementsprechend ist auch die "Geschichtsschreibung", was dort das osmanische Reich betrifft für'n Arsch - offensichtlich von türkischen Nationalisten unterwandert: Aus 100-200.OOO durch Atatürks Truppen Verbrannte in Smyrna werden auf einmal ein paar 10.000 usw.

  • A
    Anton

    Apropos vergiftete Sprache: "Indianer" und "Stamm" halte ich für Begriffe, die historische derart vergiftet sind (allein durch die Erfindung von "Indianer"), dass auf die Verwendung verzichtet werden sollte (um mal moralisch aufgeladen einen PC-Diskurs zu bedienen).

    Mich verwundert, dass in dieser Debatte, die Verbechen, die Frankreich in Algerien etc. angerichtet hat, gar nicht zur Sprache kommen, auch wenn es sich dabei in Algerien vermutlich nicht um einen Genozid oder ähnlich Konnotiertes gehandelt hat (vermute ich mit meinem geschichtswissenschaftlichen Halbwissen).

  • CR
    Christine Rölke-Sommer

    den disputanten möchte ich dies kurzessay von Reinhard Merkel http://www.faz.net/aktuell/politik/gastbeitrag-monstrum-und-beute-11624250.html

    ans herz legen. es erklärt aus rechtsphilosophischer wie (völker-)strafrechtlicher sicht, weshalb das französische gesetz unfug ist.

     

    im weiteren weise ich darauf hin, dass das französische gesetz eine eigenartige weise der exkulpation betreibt. schließlich bedarf - so jedenfalls die parallel-wertende laiensphäre, die auch gern mal ein gutachten mit einem urteil verwechselt - nicht weiterer aufklärung, was zu leugnen bei strafe verboten ist. da ist frankreich (und mit ihm europa) doch fein raus! wer redet dann noch über die verheerungen und gemetzel, welche die gewaltsame einführung des nation- und nationalstaatsgedankens unter anderem im osmanischen reich angerichtet hat? keiner mehr. tut ja nicht nötig, wenn ein national-parlament mal festgestellt hat, wer schuld ist.

    hat übrigens - @Gutes Licht - die angenehme begleiterscheinung, dass die opfer unter sich bleiben. und die täter auch.

     

    im übrigen empfehle ich, sich kundig zu machen, mit welcher begründung das gesetz eingebracht wurde. vielleicht denkt die eine und der andere dann noch mal etwas über banalisierung der shoa nach.

  • N
    Nakambale

    @Valeria

     

    Die Definition von Völkermord ist leider eben nicht so einzigartig und eindeutig, wie Sie es darstellen, sieht man schon beim Blick in die UN-Genozid-Definition. Schwere Verbrechen und Massenmord aufgrund ethischer oder religiöser Auswahlen werden auf der einen Seite schnell als Völkermord dargestellt, während andere, vor allem kulturelle Mordversuche, die nach Definition auch dazugehören, vielfach vergessen werden.

  • GL
    Gutes Licht

    95% Prozent der Leserkommentare zu der Propaganda-Nebelkerze von Herrn Gottschlich haben diesem seinen Unsinn um die Ohren gehauen. Da muss die taz freilich reagieren – und nochmal mit dem Skalpell in der Kerbe rumpolken, die zuvor gehauen wurde: Rudolf Walther versucht den Amok-Relativismus von Gottschlich dadurch zu relativieren, dass er ihm einen mit klappriger Wissenschaftstheorie verbrämten mehr auf- als entgegensetzt. Wer sich solch einen ausgefeilten Jargon erworben hat, dem muss man es beinahe schon nachsehen, dass er sich gedankliche Anstrengung nun doch wohl wirklich nicht auch noch zumuten kann. Nach dem Nimbus der Neutralität geifernd verdinglicht – pardon: versachlicht Walther das worüber er schwatzt so dermaßen, dass es Morde an Kollektiven am Ende gar nicht mehr geben kann: die Erfahrung und die Erinnerung an sie ist Angelegenheit isolierter Individuen. Über den Verdacht der Begriffs-Vergiftung ist Walther also defintiv erhaben. Wer Begriffe entleert als wären es Plastiktüten, kann sie nicht mehr - und auch nicht MEHR - manipulieren; kann sein, dass er sich aber einmal selbst wundert, wie es kam, dass plötzlich staatskommunistisch Verfolgte, Indianer, Juden und Armenier vor französischen Strafgerichten auftauchten.

    Walther beklagt die „Tribunalisierung“ von Wissenschaftlern. Als gäbe es keine gerichtlichen Gutachten! So f#@king what?! Dass Erkenntnisse einen praktischen Niederschlag finden können, ist eine unsägliche Banalität. Dass empirisch Erkenntnisse überwiegen, die Zwecken untergeordnet sind, statt ihrem Gegenstand gerecht zu sein, zeigt einen gesellschaftlichen Missstand von Wissenschaft an, nicht einen von Legislative oder Rechtssprechung. Konsequenterweise wird dann umgekehrt das Aufgabenspektrum des Richterberufes um Geschichtswissenschaft („historische Aufklärung“) erweitert. Es hängt schließlich alles mit allem zusammen – wie etwa auch Opfer mit Tätern.

    Wer Wissenschaft derart formalisiert versteht und mit hermetischer Autorität versieht wie Walther es tut, für den kommt es auf den – hoffentlich aus vorwissenschaftlicher Erfahrung gewonnenen – Unterschied von Opfern und Tätern nicht mehr an – und der muss in der Tat Angst vor der Wissenschaft haben. Die lässt sich zum Glück dadurch verdrängen, dass man Opfer, die „im Extremfall“ ihre Stimme erheben, anraunzt, sie mögen ihre egoistischen „Partikularinteressen“ doch gefälligst zurückstellen (der Hohn, der in der Rede von der „magischen Aura“ des Ausdrucks „Vökermord“ steckt – die brutalerweise eine „magische Aura“ der Sache impliziert – wurde bereits in einem anderen Comment benannt).

    Und weiter geht’s: „Die Verteidigung des Gesetzes gegen die Leugnung des Massenmords an den Armeniern verdankt sich dem Vergleich mit der Ausrottung der europäischen Juden.“ Für begrifflose Denksimulanten vielleicht – man kann sich aber auch mit dem Gegenstand auseinandersetzen, ein Partikelchen Restempathie mit Opfern und deren Nachkommen in sich entdecken (das vielleicht sogar, wenn man wie Walther die Franzosen ob ihres Nichtsdamitzutunhabens zur Ignoranz mahnt) und das Gesetz entsprechend anders als nur durch eine Analogie verteidigen. Bestenfalls sogar ohne deplaziert von „Meinung(sfreiheit(einschränkung))“ zu reden. Der juristische Begriff von Meinung und der politisch-psychologische sind nicht dasselbe. Genau genommen sind beide entgegengesetzt: der juristische Begriff von Meinung zielt auf individuelle Freiheit; „Meinung“ politisch-psychologisch verstanden zwingt ihrem Gegenstand etwas auf, eine erfahrungslose, blinde Setzung gemäß subjektiver Interessen. Diese Art von Meinung – die auch das Gegenteil von Aufklärung ist – kann man im Sinne des bekannten Slogans als Verbrechen bezeichnen.

    Ein Gottschlich-Kommentator hatte die Vermutung geäußert, dass man bei der taz nicht über „der Feind meines Feindes ist mein Freund“ hinauskommt, in dem Sinne, dass man der von „Eurozentristen“ schikanierten Türkei in jedem Fall beispringt. Kann es – „der Freund meines Feindes ist mein Feind“ – darüber hinaus auch noch sein, dass Ihr eher auf die Armenier pfeift, als eine Position mit dem BdV zu teilen, gleich welchen Inhalts diese ist?

  • DP
    Daniel Preissler

    Ein sehr guter Kommentar von Rudolf Walther!

  • W
    Wilhelmsburger24

    Der Verfasser haette vor dem Schreiben dieses Artikels mal auf Wikipedia unter Holocoustleugnung gehen sollen: viele europaeische Nationen haben aus gutem Grund Gesetze gegen das Leugnen von Volekermorden, auch wenn ueberwiegend der Holoucoust des 2-Weltkrieges im Vordergrund steht.

  • IN
    Ihr Name Rudolf Walther

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    Danke schön Karl K.,

     

    Ihr RW h.c.1.Klasse

  • V
    Valeria

    Erstmal danke für den Artikel. Sehr gut geschrieben.

     

    Allerdings stimme ich nicht ganz überein. Ich halte es für durchaus sinnvoll Verleugnung oder Abschwächung eines Genozids zu einem Straftatbestand zu machen. Denn solche Taten können Teil eines gesellschaftlich gefährlichen Geschichtsrevisionismus sein. Dies gilt natürlich beim Holocaust, aber ich sehe keinen Grund warum dies nicht auch für andere Genozide gelten sollte. Das Kalkül von Geschichtsrevisionisten ist immer ähnlich. Außerdem halte ich es für mutig von Frankreich klar Stellung zum Genozid an den Armeniern zu beziehen, auch wenn dies negative Auswirkungen auf die Beziehungen mit der Türkei haben wird.

     

    Des weiteren halte ich Ihr Plädoyer gegen die Benutzung der Begriffe "Genozid" und "Völkermord" für falsch. Zwar ist der völkische Gedanke der Begriffe durchaus fragwürdig, aber dies sind feststehende Begriffe die keineswegs mit "Vernichtung, Ausrottung oder Massenverbrechen" gleichzusetzen sind. Denn beim Begriff des Genozids geht es um die Absicht ein "Volk" mit dem was es ausmacht zu vernichten. Dies bedeutet zwar meist die massenhafte Tötung aber es kann auch z.B. die gezielte und massenhafte Vergewaltigung oder Verschleppung von Kindern bedeuten. Von daher gibt es zwar Überschneidungen der Begrifflichkeiten aber juristisch ist der Begriff "Genozid/Völkermord" absolut einzigartig. Und von einer "magischen Aura" zu sprechen finde ich fast geschmacklos.

  • KK
    Karl K

    Ungestelzt trocken handelt Rudolf Walther ein schwieriges Thema staatlicher Hybris überzeugend ab.

    Zeigt en passant eine offene Flanke der Nürnberger Prozesse für den - letztlich ungerechtfertigten - Vorwurf der

    " Siegerjustiz " auf.

     

    Da er zudem in derselben tazAusgabe großzügig locker Thea Dorn/Richard Wagner mit " Da, wo Wurst treu macht"

    ihre deutschtümelnde Seelensuche gekonnt " auf's Brot schmiert", sei er hiermit zum Chefreporter h.c. 1.Klasse am Band ernannt.

     

    Auch wenn " ceterum censeo" sich Cato dem Älteren, vulgo: " der olle Cato" oder " er nu wieder" verdankt.

    Letzteres Dalai-Lama-Geschädigten mit koch-weißem Schal als " tibetanische Gebetsmühle " vertraut.

     

    Anyway; Cato ist anderseits adjektivisch auch weniger elegant umzusetzen gegenüber dem fast schon ins Italienische  lappende

     " ciceronisch ".