■ Ärzte sollen Patientennamen nennen: Datenschützer kritisiert Fahrtenbücher
Das Erfassen von Kundenadressen in Fahrtenbüchern kann nach Ansicht des Datenschutzbeauftragten Hansjürgen Garstka gegen die Geheimhaltungspflicht für bestimmte Berufsgruppen verstoßen. Die Fahrtenbücher müssen erstellt werden, um das Verhältnis der beruflichen Fahrten zu den privaten für das Finanzamt offenzulegen. Garstka erklärte, diese nur in Steuerrichtlinien vorgesehene Regelung sei besonders bedenklich, wenn zur Geheimhaltung verpflichtete Personen wie Ärzte die Namen ihrer PatientInnen angeben müßten. Die Finanzämter verlangen ab 1998, daß Ärzte, Rechtsanwälte und andere zur Geheimhaltung verpflichtete Personen im Fahrtenbuch Namen und Adressen ihrer Kunden angeben. dpa
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