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Archiv-Artikel

Das Gesetz

Von ÜO

Eine Bestimmung im Abgeordnetengesetz verbietet den niedersächsischen Parlamentariern nicht nur die Entgegennahme von Vergütungen, denen keine Arbeitsleistung entspricht. Sie schreibt ihnen auch vor, die zu Unrecht bezogenen Gelder an das Land abzuführen.Dieser Paragraf 27 des Abgeordnetengesetzes bezieht sich allerdings nur auf Vergütungen „aus einem Dienst- oder Werksverhältnis“. Neben Niedersachsen kennen nur noch das Saarland und Nordrhein-Westfalen vergleichbare Vorschriften. Für alle drei Länder allerdings gilt: Bislang wurden die Regeln noch nie angewandt. ÜO