Christliche Gewerkschaften: Firmen müssen Lohn nachzahlen
Das Berliner Arbeitsgericht verwirft auch die alten von den christlichen Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge. Viele Leiharbeiter können rückwirkend mehr Lohn fordern.
BERLIN afp | Auch ältere Tarifverträge christlicher Gewerkschaften für hunderttausende Leiharbeiter sind nicht gültig. Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Serviceagenturen (CGZP) war auch in der Vergangenheit nicht tariffähig, urteilte das Arbeitsgericht Berlin am Montag. Als Konsequenz können viele Leiharbeitnehmer rückwirkend höheren Lohn verlangen, umgekehrt müssen Leiharbeitsfirmen mit Nachforderungen der Arbeitnehmer und auch der gesetzlichen Sozialkassen rechnen. (29 BV 13947/10)
Im Dezember 2010 hatte schon das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden, dass die CGZP nicht tariffähig ist und daher keine wirksamen Tarifverträge abschließen kann. Denn die Satzung der CGZP bilde den Organisationsbereich der Mitgliedsorganisationen nicht richtig ab. Formal galt dieses BAG-Urteil aber nur für die CGZP-Satzung von 2009 und die danach geschlossenen Tarifverträge.
Wie nun das Arbeitsgericht Berlin entschied, gilt dies entsprechend auch für die früheren Satzungen. Damit verwarf das Gericht Tarifverträge der CGZP aus 2004, 2006 und 2008 als unwirksam. Dabei schloss es sich der Begründung des BAG an. Das BAG hatte Unzulänglichkeiten der CGZP-Satzung gerügt und entschieden, dass Gewerkschaften keinen Dachverband gründen dürfen, der sich ausschließlich um Leiharbeit kümmert. Die neue Berliner Entscheidung kann noch vor dem Landesarbeitsgericht Berlin angefochten werden.
Die Gewerkschaft Verdi begrüßte die Berliner Entscheidung. Damit sei "offensichtlich, dass die Leiharbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf der Grundlage der in der Vergangenheit abgeschlossenen Tarifverträge abgewickelt wurden, im Nachhinein eine Gleichstellung mit vergleichbaren Arbeitnehmern des Entleihers verlangen können". Nach früheren Verdi-Angaben haben die CGZP-Gewerkschaften zusammen nur rund 1400 Mitglieder, es werden aber 280.000 Leiharbeitnehmer nach den CGZP-Tarifen bezahlt.
Hintergrund ist das sogenannte Equal-Pay-Gebot. Danach haben Leiharbeitnehmer Anspruch auf den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft, sofern für die Leiharbeiter nicht ein eigenständiger Tarifvertrag gilt. Für Arbeitnehmer, die nach CGZP-Tarif bezahlt wurden oder werden, ist dies nun nicht mehr der Fall, weil die Tarifverträge der CGZP unwirksam sind.
Leser*innenkommentare
witok
Gast
Im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes - Amen
Dicker Hals
Gast
Ein großer Teil der in den "Leiharbeiterbuden" Beschäftigten hat eh so wenig verdient, dass er sich den Rest zum Leben als sog. Aufstocker von den Arbeitsagenturen holen musste.
Klagt er nun den ihm zustehenden Fehlbetrag bei seinem "Verleiher" ein, wird die Arbeitsagentur bei Kenntnisnahme dieses zusätzlichen Einkommens sofort auf der Matte stehen und eine Rückzahlung der jetzt ja unnötigen und damit zuviel bezahlten Aufstockbeträge verlangen.
Wie hoch da die Motivation bei diesen Leiharbeitern ist, ihr zu wenig bezahltes Geld auf dem Klageweg zu erlangen, mag sich jeder selber beantworten.