Celler Grundsatzurteil: Aufruf zum Schottern ist strafbar
Wer dazu aufruft, bei Castortransporten Steine aus dem Gleisbett zu entfernen, macht sich strafbar. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden.
CELLE dpa | Gegner von Castortransporten machen sich schon dann strafbar, wenn sie öffentlich dazu aufrufen, Schottersteine aus dem Gleisbett zu entfernen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle nach Angaben vom Montag entschieden. Bisher war die Strafbarkeit des „Schotterns“ nur für die Fälle endgültig geklärt, in denen Angeklagte selbst Hand anlegen.
Das OLG Celle hat sich in diesem Fall erstmals mit einem solchen Aufruf beschäftigt, gegen die Entscheidung können keine Rechtsmittel eingelegt werden (Az: 31 Ss 125/12).
Geschützt seien nicht nur die Meinungs- und Demonstrationsfreiheit der Atomkraftgegner, sondern auch die Eigentumsrechte anderer, hieß es in der Begründung der Richter.
Das OLG bestätigte damit ein Urteil des Amtsgerichts Lüneburg, das einen Mann im Juni 2012 zur Zahlung eines halben Netto-Monatsgehalts verurteilt hatte, weil er sich 2010 auf einer Schotter-Unterstützerliste im Internet eingetragen hatte. Der heute 49-Jährige war einer von 1.780 Unterzeichnern.
Wer einen Aufruf zum „Schottern“ unterzeichne, mache ihn sich damit zu eigen, argumentierte das OLG. Damit habe der Angeklagte „die Schwelle von einer Meinungsäußerung oder straflosen Befürwortung von Straftaten zur strafbaren Aufforderung überschritten“.
Polizei und Staatsanwaltschaft sehen im „Schottern“ eine Störung öffentlicher Betriebe nach Paragraf 316b des Strafgesetzbuches, der eine Höchststrafe von bis zu zehn Jahren vorsieht.
„Schottern“ ist auch bei Atomkraftgegnern nicht unumstritten. Für die Organisatoren der Kampagne „ç“ handelt es sich um eine legitime Form des Widerstandes.
Mit dem Entfernen der Schottersteine sollen die Bahngleise so stark beeinträchtigt werden, dass die Castortransporte stoppen müssen. Dies war auch beim bisher letzten Transport im November 2011 der Fall.
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