Bundesanwaltschaft ermittelt: Gefecht in Kundus mit Folgen

Nach den Gefechten in Kundus vom Karfreitag wird die Bundesanwaltschaft gegen Taliban ermitteln, möglicherweise auch gegen Bundeswehrsoldaten.

Trauerfeier für drei getötete Bundeswehrsoldaten im Feldlager Kundus. Bild: dpa

FREIBURG taz Der blutige Karfreitag von Kundus wird auch die Bundesanwaltschaft (BAW) in Karlsruhe beschäftigen. Es wird Ermittlungsverfahren gegen Taliban geben, möglicherweise auch gegen Bundeswehrsoldaten.

Wenn deutsche Soldaten in Afghanistan von Taliban beschossen werden, eröffnen die Karlsruher Ankläger automatisch ein Ermittlungsverfahren. Allein 2009 wurden 64 neue Verfahren eingeleitet. Die Vorwürfe: Mord, versuchter Mord, gefährliche Körperverletzung, Sprengstoffexplosion, Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung. Gegen die Taliban wird bisher also ermittelt wie gegen gewöhnliche Kriminelle und Terroristen.

Seit einigen Wochen stuft die BAW die Situation in Afghanistan zwar offiziell als "bewaffneten Konflikt" ein, dies nützt bislang jedoch nur den Bundeswehrsoldaten, da sie Taliban im bewaffneten Konflikt auch außerhalb von Notwehrlagen angreifen und töten dürfen. Die Taliban haben diese kriegsrechtlichen Privilegien nicht, wenn sie ihre Waffen nicht offen tragen und so nicht von der Zivilbevölkerung unterscheidbar sind.

In der Praxis führen die Karlsruher Ermittlungen gegen die Taliban ohnehin zu nichts, da die BAW nicht in Afghanistan ermitteln kann. Bisher wurde noch nie Anklage gegen Taliban erhoben geschweige denn ein Prozess eröffnet.

Eventuelle Ermittlungen gegen Bundeswehrsoldaten werden wohl ebenfalls nicht zur Anklage führen - wenn auch aus anderen Gründen. Dass die Soldaten auf afghanische Militärfahrzeuge schossen, ist nicht per se als Fahrlässigkeit zu werten. Schließlich benutzen auch die Taliban oft (erbeutete) Fahrzeuge der afghanischen Sicherheitskräfte. Ein Vorwurf wäre den deutschen Soldaten wohl nur zu machen, wenn die Afghanen sich vor dem Beschuss verabredungsgemäß identifiziert hätten, zum Beispiel durch Lichtzeichen.

Außerdem wäre fraglich, ob eine "fahrlässige Tötung" im bewaffneten Konflikt strafbar sein kann. Voraussetzung dafür wäre, dass neben dem Völkerstrafgesetzbuch, das im bewaffneten Konflikt gilt, auch das zivile Strafgesetzbuch anwendbar bleibt. Dies muss die BAW bald entscheiden. Vermutlich wird sie dies bejahen, aber weitreichende militärische Rechtfertigungsgründe annehmen, sodass bei Kampfhandlungen wohl keine fahrlässigen Straftaten denkbar sind. CHRISTIAN RATH

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