Bericht über Facebook-Hasskommentar: Wer schrieb den Mordaufruf?
Darf die taz den Namen nennen, unter dem die Billigung eines Mordes auf Facebook veröffentlicht wurde? Nun verhandelte das OLG Saarbrücken.
Im Juli 2014 hatte die taz über einen Shitstrom auf der Facebook-Seite des Schriftstellers Akif Pirinçci gegen die Kasseler Sozialwissenschaftlerin und Feministin Elisabeth Tuider berichtet. Die Hetze gipfelte in einem Satz, der als Mordaufruf verstanden werden konnte. Die taz schrieb damals: „Ein E. S. hätte nichts dagegen, diesen Genderlesben 8x9 mm in das dumme Gehirn zu jagen“. (In der damaligen Veröffentlichung war der Autorenname ausgeschrieben.)
E. S. aus dem Saarland sah sich durch diese Berichterstattung in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und klagte. Er räumte zwar ein, dass das Zitat unter seinem Facebook-Account abgesetzt worden war, allerdings sei dies von einer ihm unbekannten dritten Person getan worden. Im März hatte S. vor dem Landgericht Saarbrücken Erfolg. Gemäß dem Urteil sollte die taz seinen Namen in dem Bericht tilgen und die Kosten des Rechtsstreits übernehmen. Die taz ging in Berufung. Am Mittwoch deutete die Senatsvorsitzende Anna Müller an, dass das OLG den Fall anders entscheiden könnte als die Vorinstanz.
Offen blieb die Frage, wer für den umstrittenen Satz verantwortlich war. E. S., der in der Verhandlung nicht anwesend war, ließ erklären, eine dritte Person habe sich seines Facebook-Accounts bemächtigt. Sein Rechtsanwalt Gregor Theado beklagte gestern, es gebe eine regelrechte Kampagne gegen seinen Mandanten. Wie und durch wen allerdings der Facebook-Account missbraucht worden sein soll, konnte er nicht erklären.
Von einer Schutzbehauptung sprach dagegen taz-Rechtsanwalt Stefan König: „Wenn unter meinem Namen etwas in die Welt gesetzt wird, dann trifft mich die Beweislast, dass ich es nicht war“, so König. Auch dem OLG sind die Erklärungen von E. S. offenbar zu dürftig. „Man muss schon fragen, wie nahe oder fern liegt etwas“, so die Senatsvorsitzende. Das Gericht will E. S. deshalb noch vor der Urteilsverkündung dazu persönlich anhören, notfalls per Videokonferenz.
Auch die Anforderung der ersten Instanz, vor Veröffentlichung eines Zitats müssten Journalisten grundsätzlich bei den möglichen Autoren nachfragen und im Zweifel auf die Nennung von Namen verzichten, sieht der Senat differenziert. „Was hätte man ihn denn fragen können?“, so die Vorsitzende. Schließlich habe die taz nur ein Zitat unstreitig „wortwörtlich“ wiedergegeben. taz-Anwalt König wies darauf hin, dass in dem Artikel nicht einmal eine bestimmte natürliche Person genannt worden sei, sondern lediglich „ein“ E. S. Folge man dem Urteil der ersten Instanz, könne jeder Hassbotschaften posten und sich hinterher herausreden, so König.
Die Senatsvorsitzende wollte sich gestern nicht endgültig festlegen. Die Nennung des Zitatautors könne zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aber möglicherweise zulässig gewesen sein, inzwischen, zwei Jahre nach der Berichterstattung, müssten die Persönlichkeitsrechte des Klägers vielleicht höher bewertet werden: „Man könnte den Artikel aus dem Internet nehmen oder nur noch die Anfangsbuchstaben des Namens nennen“, regte die Senatsvorsitzende an.
Das Urteil soll am 18. Januar fallen.
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