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Bei Eigenbedarf: Sperrfrist

München (dpa) — Wenn Miet- in Eigentumswohnungen umgewandelt werden, gilt die gesetzliche Kündigungssperrfrist von drei Jahren bei Eigenbedarf auch, wenn die Eigentumswohnung durch Zwangsversteigerung erworben wurde. Das entschied das Amtsgericht München, teilte der Mieterverein München am Montag in München mit. (Aktenzeichen: AZ 225 C 32361/90). In dem vorliegenden Fall hatte eine Frau 1985 eine Mietwohnung bezogen, die 1987 in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde. 1990 wurde die Wohnung dann zwangsversteigert. Acht Wochen später kündigte der neue Wohnungsinhaber unter Berufung auf das Sonderkündigungsrecht nach dem Zwangsversteigerungsgesetz. Als die Mieterin nicht auszog, klagte der Vermieter und verlor.

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