Bauarbeiten auf Nachbargrundstück: Mietminderung wegen Lärm
Wenn auf dem Nachbargrundstück gebaut wird, hat das häufig unangenehme Auswirkungen: Die Bauarbeiten beginnen in aller Frühe gleich mit ordentlicher Lautstärke, tagsüber geht die Lärmbeeinträchtigung weiter mit Hämmern, Sägen, Klopfen und quietschenden Kränen, die Fenster können wegen des Staubes nicht geöffnet werden. Diese Belästigungen stellen einen Mangel der Mietwohnung da und Mieterinnen sind berechtigt, die Miete deshalb zu mindern.
Vermieter argumentieren gerne damit, dass sie auf die Bauarbeiten keinen Einfluss hätten und deshalb eine Mietminderung ausgeschlossen sei. Dieses Argument ist falsch. Der Vermieter hat möglicherweise sogar einen Anspruch gegen den Nachbarn auf Erstattung der Mietminderung.
Auch für Mieterinnen von Genossenschaftswohnungen gibt es kein Minderungsverbot. Die Miete kann mit Beginn der Arbeiten gekürzt werden, eine vorherige Anmeldung ist nicht erforderlich. Ist die Miete für den betreffenden Monat schon im Voraus bezahlt, sollte man dem Vermieter schriftlich mitteilen, dass die Miete ab sofort unter dem Vorbehalt der Minderung gezahlt wird. Versäumt man diese Mitteilung, dann ist später eine Minderung ausgeschlossen – jedenfalls für vergangene Zeiträume.
Die Höhe der Minderung hängt von der Stärke der Belästigung ab und kann daher nicht pauschal festgelegt werden – es sei denn man einigt sich mit dem Vermieter auf eine bestimmte Quote für die Dauer der Arbeiten. Da die Mieterin im Streitfall das Ausmaß der Belästigung beweisen muss, sollte immer ein Lärmprotokoll über Art und ungefähre Dauer der Arbeiten geführt werden.
Christine Kiene ist Juristin bei Mieter helfen Mietern,Bartelsstr. 30, 20357 HH,Tel. 431 39 40,info@mhm-hamburg.de,www.mhm-hamburg.de
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