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■ BandscheibenBerufskrankheit

Kassel (AP) – Bandscheibenschäden aus der Zeit vor dem 1. April 1988 werden nicht als Berufskrankheit anerkannt. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel jetzt im schriftlichen Verfahren entschieden. Das gilt auch, wenn inzwischen medizinisch nachgewiesen ist, daß die Krankheit auf schweres Heben und Tragen im Beruf zurückzuführen ist. Zur Begründung erklärte das Gericht, man sei trotz neuer medizinisch- wissenschaftlicher Erkenntnisse an die Verordnung über Berufskrankheiten gebunden. Darin waren Bandscheibenschäden erst 1992 rückwirkend ab April 1988 aufgenommen worden.

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