■ BGH zu DDR-Vergangenheit: Einfache Denunziation bleibt recht billig
Karlsruhe (AFP) – Die einfache Denunziation bei der DDR- Staatssicherheit genügt nicht, um Schadenersatzansprüche des Opfers gegenüber dem Denunzianten zu rechtfertigen. Mit dieser Begründung hob der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden auf und verwies den Fall zur näheren Sachprüfung an die Vorinstanz zurück.
Das Dresdener Gericht hatte im Juli letzten Jahres einen früheren NVA-Fluglehrer zur Zahlung von knapp 79.000 Mark Schadenersatz an seinen Onkel verurteilt, weil er dessen Fluchtpläne 1985 an die Stasi verraten hatte. Dem Fall kommt nach den Worten des Vorsitzenden Richters, Erich Steffen, grundlegende Bedeutung zu. Hier habe DDR-Recht angewendet werden, zugleich aber auch dessen Grenze abgesteckt werden müssen. Nach DDR-Recht war der Neffe verpflichtet, die Fluchtpläne seines Onkels anzuzeigen. In früheren Grundsatzurteilen hatte der BGH bereits entschieden, daß DDR-Richter und -Staatsanwälte wegen Rechtsbeugung nur dann bestraft werden können, wenn es sich bei ihren Urteilen um Willkürakte und schwere Menschenrechtsverletzungen handelte.
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