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Auschwitz-Prozess in NeubrandenburgBefangenheit des Gerichts abgelehnt

Dem Richter Klaus Kabisch war vorgeworfen worden, eine Einstellung des Verfahrens voranzutreiben. Er darf so weitermachen.

Kabisch soll den Angeklagten zu Hause besucht haben Foto: dpa

Berlin taz |Das Landgericht Neubrandenburg hat sechs Befangenheitsanträge der Nebenkläger und der Schweriner Staatsanwaltschaft gegen den Vorsitzenden und weitere Richter im Prozess gegen den ehemaligen SS-Sanitäter Hubert Zafke abgelehnt. Das erklärte ein Sprecher des Landgerichts am Freitag. Dem Vorsitzenden Richter Klaus Kabisch war vorgeworfen worden, mit seiner parteiischen Prozessführung eine Einstellung des Verfahrens voranzutreiben. Zudem habe er den Angeklagten zu Hause besucht und dies anschließend nicht zu Protokoll gegeben.

Die Begründung der Ablehnung ist nicht bekannt. Laut Pressemitteilung allerdings sei es bei der Entscheidung nicht maßgeblich, „ob der Abgelehnte tatsächlich parteiisch oder voreingenommen ist“. Maßgeblich sei vielmehr, „ob der vernünftige Prozessbeteiligte bei ruhiger Prüfung der Sachlage Gründe hat, die ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters rechtfertigen“.

Die 60. Strafkammer des Landgerichts beruft sich dabei auf den Paragrafen 27 der Strafprozessordnung, der allerdings lediglich regelt, welche Kammer über einen Ablehnungsantrag zu urteilen hat. Der Vertreter der Nebenklage, Thomas Walther, kritisierte, dass er von der Ablehnung der Befangenheitsanträge aus den Medien erfahren habe.

Das Verfahren gegen Zafke war wegen nicht eingehaltenen Fristen bei der Klärung der Befangenheit geplatzt. Es muss nun von vorne beginnen. Einen neuen Termin nannte das Landgericht Neubrandenburg nicht.

Zafke wird Beihilfe zum Mord in mindestens 3.581 Fällen vorgeworfen. Der heute 96-Jährige Angeklagte war 1944 einige Wochen lang im Konzentrations- und Vernichtungslager Auschwitz als SS-Sanitäter eingesetzt gewesen. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, mit seinem Dienst den reibungslosen Ablauf in der Mordfabrik sichergestellt zu haben.

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2 Kommentare

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  • Ach Herr Hillenbrand - es ist schon ein - mindestens eins - Kreuz mit Ihnen.

     

    Da wabern Sie daher - daß es eine Art hat. - ok hören wir mal rein:

     

    "…Laut Pressemitteilung allerdings sei es bei der Entscheidung nicht maßgeblich, „ob der Abgelehnte tatsächlich parteiisch oder voreingenommen ist“. Maßgeblich sei vielmehr, „ob der vernünftige Prozessbeteiligte bei ruhiger Prüfung der Sachlage Gründe hat, die ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters rechtfertigen“

    Das ist seit olims Zeiten in einem Rechtsstaat geltende Rechtslage & herrschende Rechtsprechung!

     

    D.h. Tja - alles andere wäre auch -

    Mit Verlaub - Bullshit!

     

    Lesens's doch nach - so & ähnlich in allen Prozeßordnungen.

    Strafprozeßordnung (StPO)

    § 24 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit

     

    (1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

    (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

    (3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen."

     

    kurz - bei dem von Ihnen beheimnisten "§ 27 StPO " -

    Handelt es sich ganz offensichtlich

    Um einen Druckfehler/Verunglücktes Zitat etc -

    Das könnte auch einem Nichtjuristen als naheliegend auffallen!

     

    (ps - bei all dem verkenne ich nicht Ihr möglicherweise begründetes Mißtrauen.

    Aber sine ira & studio - ist eine

    Notwendige Tugend für Richter &

    auch Journalisten.

    kurz - blindwütige Eiferer - sorry - Waren ja gerade die heute so gerade noch zu Verhandelnden!

    Die Folgen sind bekannt.

    • @Lowandorder:

      & nochens -

       

      "… Maßgeblich sei vielmehr, „ob der vernünftige Prozessbeteiligte bei ruhiger Prüfung der Sachlage Gründe hat, die ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters rechtfertigen“

       

      Diese - laienhaft mglw. zunächst befremdende - Formulierung verobjektiviert! &

      Das hängt u.a. mit dem Verfassungsgebotes des

      " Gesetzlichen Richters" zusammen.

      kurz gesprochen - "Wer den Fall x bearbeitet & entscheidet - muß a objektiver Kriterien feststehen " bevor der Fall anhängig wird!;)""

      &!! die Formulierung verhindert

      Verstöße dagegen -

      Denn - so was gibt's häufiger - via Selbstablehnung - doch doch -

      (Stichwort Feiglinge/Schiß vor negativen sozialem feed back via Gemeinde - jaja Partei etc usw !;(( &

      Häufiger als frauman denkt!

      (kurz - habe mehr als eine

      (mehr als durchsichtig motivierte Selbstablehung abgelehnt; &

      ps;)) mein B-Ordner erfreute sich allg.

      Beliebtheit!;))