■ Auf Du und Du mit dem Finanzausgleich: Finanzgestoiber
Das Grundgesetz schreibt die Verpflichtung zum Finanzausgleich zwischen den reicheren und ärmeren Bundesländern fest. Danach ist sicherzustellen, dass „die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen“ (Art. 107 Abs 2 GG). Welche Länder in den Topf zahlen oder daraus erhalten, regelt das Finanzausgleichsgesetz. Entscheidend ist, ob die Steuereinnahmen pro Einwohner in einem Land über oder unter dem Bundesdurchschnitt liegen.
1998 haben die Bundesländer per Finanzausgleich 13,5 Milliarden Mark umverteilt. Zahlende Länder waren Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Schleswig-Holstein und Hamburg. Hinzu kamen 14,3 Milliarden Mark Umsatzsteuerausgleich sowie 25,6 Milliarden Mark Ergänzungszuweisungen des Bundes (BEZ).
Darin enthalten sind die Fehlbetrags-Ergänzungszuweisungen des Bundes von 5,7 Milliarden Mark, die die Finanzkraft der finanzschwachen Länder ohne Zweckbindung anheben sollen, aber auch 18,9 Milliarden Mark Sonderbedarfs-Ergänzungszuweisungen des Bundes. Sie beziehen sich auf besondere Kosten der politischen Führung in den kleinen Ländern, teilungsbedingte Sonderlasten und Haushaltsnotlagen in Bremen und im Saarland.
Der größte Teil der Ausgleichszahlungen floss nach Berlin und in die neuen Länder. Bis 1994 profitierten die Ostländer zudem vom Fonds „Deutsche Einheit“, in den die übrigen Länder 1998 rund fünf Milliarden Mark einzahlten. dpa
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