Asylrecht in Europäischer Union verletzt: Ungarn erneut vom EuGH verurteilt

Der Europäische Gerichtshof beanstandet das massiv verschärfte ungarische Asylrecht. Das Land wich in zentralen Punkten von EU-Vorgaben ab.

Aufnahmezentrum für Migranten nahe Vámosszabadi in Ungarn

Aufnahmezentrum für Flüchtlinge nahe Vámosszabadi in Ungarn Foto: Vámosszabadi/reuters

Freiburg taz | Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Ungarn erneut wegen Verletzung des EU-Asylrechts verurteilt. Geklagt hatte die EU-Kommission in Brüssel.

2015 verschärfte Ungarn unter dem Eindruck der massiv steigenden Zuwanderung von Flüchtlingen sein Asylrecht. Das Land wich dabei in zentralen Punkten von den Vorgaben des EU-Asylrechts ab. Die EU-Kommission eröffnete deshalb ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn, das mit dem jetzigen EuGH-Urteil zum Abschluss kommt.

So stellte der EuGH fest, dass Ungarn schon das grundlegende Recht verletzte, dass Flüchtlinge an der Grenze einen Asylantrag stellen können. In Ungarn konnten Asylanträge nur noch in zwei Transitzonen im Grenzbereich zu Serbien gestellt werden, wobei pro Tag nur wenige Personen in die Zonen eingelassen wurden. Außerdem wurden die Asylantragsteller unzulässig „inhaftiert“, weil sie die Transit­zonen während des gesamten Verfahrens nicht verlassen durften.

Auch bei Abschiebungen verstieß Ungarn gegen EU-Recht. Der Staat versuchte die Verfahrensgarantien dadurch zu umgehen, dass er Personen, die das Land verlassen sollten, nicht ins Ausland brachte, sondern auf einen Streifen hinter dem ungarischen Grenzzaun, der zwar zu Ungarn gehörte, aber freien Weg nur nach Serbien beließ. Der EuGH setzte dies mit einer Abschiebung gleich.

Weiteres Verfahren eingeleitet

Ungarn argumentierte, das EU-Recht erlaube Abweichungen, um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten und die öffentliche Sicherheit zu schützen. Der EuGH will den entsprechenden Artikel 72 des EU-Arbeitsvertrags (AEUV) jedoch eng auslegen und sah hier die Voraussetzungen nicht erfüllt.

Bereits im Mai 2020 hatte der EuGH das ungarische Asylrecht für EU-rechtswidrig erklärt. Damals ging es um die Anfrage eines ungarischen Gerichts. Insoweit kommt die Entscheidung im jetzigen Vertragsverletzungsverfahren nicht überraschend.

Ungarn hat inzwischen die beiden Transitzonen geschlossen und verlangt nun, dass Absichtserklärungen auf Stellung eines Asylantrags bei den ungarischen Botschaften in Belgrad (Serbien) oder Kiew (Ukraine) eingereicht werden. Ungarn erlaubt dann einzelnen Flüchtlingen die Einreise nach Ungarn, um tatsächlich einen Asylantrag stellen zu können. Auch gegen dieses neue Verfahren hat die EU-Kommission in Brüssel im Oktober dieses Jahres ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Az.: C-808/18

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