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Verkürzte Darstellung

Betr.: „Nachzug nur für Sprachbegabte“, taz nord vom 3. 1. 2009

Der Autor schreibt etwas verkürzt über eine Nachzugssituation. Wie es sich in dem Fall Kretzschmar darstellt, hat eine Eheschließung vor einem deutschen Standesamt stattgefunden. Die Frau ist wieder nach Usbekistan zurückgekehrt. Herr K. wartet jetzt auf eine Familienzusammenführung. Herr K. hat ein Besuchsvisum für seine Frau beantragt. Dies ist nach der Heirat nur in Ausnahmefällen genehmigungspflichtig. Der Hauptgrund für die Bewilligung eines Besuchsvisums ist die Plausibilität des Besuches und die Rückkehrbereitschaft der Frau. Korrekt könnte nur das Familienzusammenführungsvisum (FZV) beantragt werden, das nur bei Vorweisen eines Goethe A1-Sprachzertifikats erteilt wird. Die Botschaften handhaben diese Regelung ohne eine gesetzliche Grundlage, denn die gesetzliche Grundlage spricht nur von „Deutschkenntnissen einfacher Art“. Die A1-Kenntnisse bewegen sich auf einem höheren Niveau. Um aber ein internationales Vergabe-„System“ hinzubekommen, hat man sich darauf verständigt, die Goethe-Institute zur alleinigen Vergabe-Instanz zu erklären. Den Sinn einer guten Kenntnis der deutschen Sprache für eine erfolgreiche Integration stellt sicherlich keiner in Frage. Die doppelzüngige Vergabepraxis jedoch ist für binationale Paare ein Ärgernis und muss geändert werden.

MARCEL BONACKER, Tornesch

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