: Staffelmiete für Sozialwohnung
Sozialwohnungen werden mit staatlicher Finanzhilfe errichtet. Dafür verpflichtet sich der Bauherr, für eine Weile auf Marktmieten zu verzichten. Erst mit Auslaufen der Bindungsfrist unterliegen Mieterhöhungen den Anforderungen für frei finanzierten Wohnraum. Ein Vermieter hatte dies in seinem Mietvertrag bereits berücksichtigt. Nach Ende der Sozialbindung sollte die Miete gestaffelt steigen. Aber: Der Mieter zahlte auch danach nur seine bisherige Miete und der Vermieter klagte den Rückstand ein. Zwei Instanzen gaben ihm Recht – und letztlich auch der Bundesgerichtshof: Die Staffelmiete war wirksam vereinbart, weil sie erst nach Auslaufen der Preisbindung gelten sollte. Der Zeitpunkt, wann diese Vereinbarung getroffen wurde, sei unerheblich (BGH, Urteil v. 3.12.03, Az. VIII ZR 157/03). ALO
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