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Insgesamt eine recht klare Regelung

Betr.: „Ein Teilorgan fällt aus“, taz nord 19.3.

Der Redakteur des Artikels irrt, wenn er behauptet, dass es keine Vorschrift über die geheime Wahl des MP in Schleswig-Holstein gibt. Die Landesverfassung Schleswig-Holsteins gibt hierzu in zwei Artikel und in Verbindung mit der Geschäftsordnung (GO) des Kieler Landtages hinreichende Auskunft. Artikel (Art) 16 der Landesverfassung regelt, dass über Anträge offen abzustimmen ist. Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen können durch Gesetz oder die GO des Landtages Ausnahmen zugelassen werden.

Im Art 26 der Landesverfassung steht: Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident wird vom Landtag ohne Aussprache gewählt. § 63 der GO des Kieler Landtages regelt die Formen der Abstimmung. Hier heißt es: Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung stattfinden. Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag kann offen abgestimmt werden, es sei denn, dass 18 Abgeordnete widersprechen. Insgesamt eine recht klare Regelung der Frage der geheimen Wahl und etwaiger Ausnahmen davon im Landtag des Landes Schleswig-Holstein. WILFRIED KUSBER, Lehrte

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