die richtline des tages
: Smart ausgesperrt

In der Software des vernetzten Türschlosses muss ein Fehler sein. Anders ist es nicht zu erklären, dass ein Unbefugter die Tür öffnete, die Wohnung in aller Ruhe durchwühlte und mitnahm, was sich zu Geld machen ließ. Klingt nach Science-Fiction? Vielleicht. Aber vernetzte Türschlösser gibt es längst und je weiter sie sich verbreiten, desto häufiger kann es zu Problem kommen. Dann können Unbefugte rein, oder Befugte müssen draußen bleiben.

In immer mehr Gegenständen steckt Software: In den aktuellen Generationen von Autos, Waschmaschinen und Stromzählern, und ohnehin in Geräten wie Staubsaugerrobotern und Smartphones oder in der Ausstattung für die vernetzte Haussteuerung von Thermostat bis Rollladen. Weil unsere Alltagsgeräte zunehmend mit Software ausgestattet werden, erneuert die EU auch die Produkthaftungsrichtlinie 2022/0302 – die alte würde im kommenden Jahr 40 werden.

Die wichtigste Neuerung: Auch Software gilt als Produkt. Der Hersteller soll haftbar sein, wenn durch sie eine Sache oder eine Person zu Schaden kommt. Ver­brau­cher­schüt­ze­r:in­nen begrüßen, dass auch anerkannte Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit als Schaden gelten sollen. Auch eine bisher geltende Schadensmindestgrenze von 500 Euro für eine Rückerstattung soll wegfallen.

Doch leicht wird es Ver­brau­che­r:in­nen trotzdem nicht gemacht. Zwar muss unter bestimmten Bedingungen der Hersteller beweisen, dass es kein Fehler in seinem Softwareprodukt war, der zu dem Schaden geführt hat – und nicht di­e:der Betroffene, also dass ein Fehler die Ursache war.

Doch diese Erleichterung gilt erst im Gerichtsverfahren. Um dorthin zu kommen, brauchen Ver­brau­che­r:in­nen also weiterhin umfangreichen technischen Sachverstand oder eine entsprechende Beratung und die dafür benötigten finanziellen Mittel. Wirksam werden sollen die Regeln nach einer Übergangsfrist im Jahr 2026 – genügend Zeit, um sich gründlich mit dem smarten Türschloss zu beschäftigen. Svenja Bergt