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Messengerdienst Telegram in Spanien wieder entblockt
Richter Santiago Pedraz an der Audiencia Nacional, dem obersten spanischen Strafgericht, hat am Freitagabend per einstweilige Verfügung angeordnet, dass Telegram blockiert wird. Der Grund: Mehrere Betreiber privater TV-Sender klagen gegen Telegram, weil dort urheberrechtlich geschützte audiovisuelle Inhalte verbreitet würden.
Das Gericht habe – so spanische Presseberichte – versucht, mit Telegram in Kontakt zu treten. Als dies nicht gelang, ordnete Richter Pedraz die einstweilige Sperrung des Messengerdienstes an. Doch das oberste Gericht Spaniens kassierte die angeordnete Blockade am Montag. Die Vollstreckung des Urteils werde ausgesetzt, um einen Bericht über mögliche Auswirkungen auf spanische Nutzer abzuwarten, teilte das Gericht mit. Die App gilt als verschlüsselt und wird unter anderem von kriminellen Gruppen benutzt. (RW)
Urteil zu „Frag den Staat“: Keine anonymen Auskünfte
Wer nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Auskünfte von einer Behörde haben will, muss dafür die eigene Anschrift offenlegen. Anonyme Auskünfte sind laut IFG ausgeschlossen, wie das Bundesverwaltungsgericht urteilte. Konkret ging es um eine Anfrage über die Plattform FragDenStaat.de.
Im Streitfall wollte 2019 ein Bürger vom damaligen Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) Auskünfte über die Verwendung von Plastikmüllsäcken haben. Seine Anfrage stellte er über die Plattform, über die die Korrespondenz mit der Behörde anonym stattfindet. Das BMI bat den Antragsteller um seine Postanschrift, da die Antwort ein Verwaltungsakt mit Rechtsmittelfrist sei, die es nur per Post geben könne. Darauf gab der Antragsteller seine Anschrift an, wünschte aber eine Antwort per Mail. Das BMI teilte ihm später per Post mit, dass sie seine Frage nicht beantworten könnten. Der Antragsteller beschwerte sich beim Bundesbeauftragten für Datenschutz, der dem BMI eine Verwarnung erteilte.
Dem widersprach nun das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgrundverordnung erlaubten die Verarbeitung von Daten, soweit dies für die konkrete Aufgabe erforderlich sei. Das treffe hier auf die Postanschrift zu. Das IFG sehe anonyme Anfragen nicht vor. (afp)
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