Rigaer 94 und Berliner Polizei: Klage zurückgewiesen
Das Verwaltungsgericht erklärt die Klage der Rigaer 94 gegen den Polizeieinsatz von 2016 für unzulässig. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr.
Rigaer Straße 94 gegen das Land Berlin – der Prozess vor dem Verwaltungsgericht versprach spannend zu werden. Man könnte auch sagen: David gegen Goliath. Der zu dem autonomen Wohnprojekt gehörende Verein „Freunde der Kadterschmiede“ klagte auf Feststellung, dass der Polizeieinsatz am 22. Juni 2016 rechtswidrig war. Denn nur weil 300 Polizisten den Handwerkern des Eigentümers seinerzeit den Weg in das Haus geebnet hatten, war es zur Teilräumung des Wohnprojekts in Berlin-Friedrichshain gekommen. Aber die Spannung in dem Prozess war am Freitag schnell raus. Ohne sich inhaltlich näher mit dem Polizeieinsatz zu befassen, wies die Erste Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts die Klage der Rigaer als unzulässig ab.
Dabei steht längst außer Zweifel, dass die Teilräumung rechtswidrig war. Das Berliner Landgericht hatte das in einem Beschluss, der seit 2018 rechtskräftig ist, festgestellt. Aber das war ein Zivilrechtsverfahren – Rigaer gegen Hauseigentümer, besser gesagt: gegen die britische Briefkastenfirma Lafone Investments Limited. Wer sich dahinter verbirgt, ist nach wie vor nicht bekannt.
Wenn es um behördliches Handeln geht, ist das Verwaltungsgericht zuständig. Um über die Polizei zu obsiegen müssen aber hohe Hürden genommen werden. Denn: Einen generellen Anspruch auf Überprüfung einer „erledigten Maßnahme“ der Verwaltung gibt es nicht. Nur wenn an einer derartigen gerichtlichen Feststellung ein besonderes, zukunftsgerichtetes Interesse besteht, gibt es einen Anspruch. Insbesondere dann, wenn Wiederholungsgefahr besteht oder ein Amtshaftunganspruch oder ein Rehablitationsinteresse vorliegt. Schon viele Bürger, die Opfer willkürlicher Polizeiaktionen – bei Demonstrationen und Ähnlichem – geworden sind, sind an dieser Hürde gescheitert.
Auch den Rigaern ist es am Freitag so ergangen, wenngleich sich ihr Anwalt, Ralph Monneck, redlich Mühe gab. Es gebe allerhand Gründe, von einer Wiederholungsgefahr auszugehen, so Monneck. Aus den Akten ergebe sich, dass die Polizei im Vorfeld und bei der Räumung selbst eine überaus aktive Rolle gespielt habe. Nachdem sich die Polizei offiziell keinen Zugang in das Objekt Rigager 94 habe verschaffen können, habe sie sich zum „Erfüllungsgehilfen eines privaten Eigentümers“ gemacht. „Was, wenn das Schule macht?“ Man möge sich nichts vormachen, so Monneck, „es wird wieder Zeiten geben, wo es wegen Hausbesetzungen hoch hergeht“.
Der Prozessvertreter der Polizei, Markus Goegies, hatte in der Erwiderung auf die Klageschrift vorgetragen, der Polizeieinsatz sei zum Schutz der vom Eigentümer beauftragten Handwerker erfolgt. Aus Sicht der Polizei sei das keine Räumung gewesen. Wenn jemand ein Rehabilitationsinteresse habe, so Goegies am Freitag, dann sei das die Polizei und nicht die Riager 94. Denn die Polizei habe sich wegen des Einsatzes immer wieder öffentlich „rechtfertigen“ müssen.
Rigaer-Anwalt Monneck monierte, dass die Polizei immer noch nicht alle den Vorgang betreffenden Akten offengelegt habe. Erst vor vier Tagen, so Monneck, sei ihm Videomaterial zu dem Einsatz ausgehändigt worden. Zu sehen seien darin ins Haus stürmende und in alle Richtungen ausschwärmende Beamte, 20 oder 30 an der Zahl. Von Handwerkern hingegen sei nichts zu sehen. Und dann sei zu hören, wie über Funk Vollzug gemeldet werde mit dem Wort: „Besetzt“. – „Wenn Sie vortragen, nur zum Schutz da gewesen zu sein, warum besetzen Sie dann?“, erkundigte sich Monneck.
Schon während der mündlichen Erörterung war klargeworden, dass das Verwaltungsgericht Monneck nicht folgen wird. Es gehe hier nicht darum, allgemeines Handeln der Polizei zu bewerten oder künftigen Polizeieinsätzen in der Riager vorzubeugen, sagte der Vorsitzende Richter Wilfried Peters bei der Urteilsverkündung. Es gehe um den ganz konkreten Fall. Was am 22. Juni passiert sei, werde sich nicht wiederholen, weil durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts eine maßgebliche Lageveränderung eingetreten sei.
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