Geheimagent Mauss gewinnt Zeit

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hebt seine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung auf

Aus Karlsruhe Christian Rath

Der Steuer-Strafprozess gegen den früheren Privatdetektiv und Geheimagenten Werner Mauss muss wiederholt werden. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Möglicherweise muss Mauss doch noch ins Gefängnis, möglicherweise wird er aber auch freigesprochen.

Der legendäre, heute 78-jährige Werner Mauss arbeitete in geheimer Mission immer wieder auch im Auftrag deutscher Sicherheitsbehörden. Er half bei der Freilassung von Geiseln und beim Schluss von Friedensverträgen.

Im Oktober 2017 hat ihn jedoch das Landgericht Bochum wegen Steuerhinterziehung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Ursprünglich ging es um rund 15 Millionen nicht versteuerte Erträge aus zwei Stiftungen in Luxemburg. Mauss argumentierte, das Geld in Luxemburg gehöre ihm gar nicht, vielmehr sei dies ein „Treuhandfonds westlicher Geheimdienste“, der ihm nur für seine Tätigkeiten zur Verfügung gestellt worden sei. Deshalb habe er auch die Erträge des Fonds nicht versteuern müssen.

Das Landgericht ging davon aus, dass das Geld längst in das Eigentum von Mauss übergegangen war. Das Gericht billigte ihm jedoch erhebliche Betriebskosten für seine Tätigkeiten zu, sodass am Ende nur noch eine Steuerschuld von rund 2 Millio­nen übrig blieb. Für eine Bewährungsstrafe sprach laut Gericht zudem Mauss’ „beeindruckende Lebensleistung“. Gegen das Urteil gingen sowohl Mauss als auch die Staatsanwaltschaft in Revision.

Der BGH gab nun beiden Revisionen statt. Das Bochumer Urteil sei in sich widersprüchlich, so der Vorsitzende Richter Rolf Raum. An einer Stelle habe es einen vorsatzausschließenden Irrtum erwähnt, zugleich habe es bei Mauss aber bedingten Vorsatz für eine Steuerhinterziehung angenommen. Nun muss eine andere Kammer des Landgerichts Bochum den gesamten Prozess wiederholen.

Richter Rolf Raum erklärte, dass der BGH dem nun zuständigen Gericht noch Hinweise zur Berechnung des Steuerschadens mit auf den Weg gegeben habe. Näheres sagte er in seiner knappen und kryptischen Begründung nicht. Die Bundesanwaltschaft hatte in der mündlichen Verhandlung im Dezember argumentiert, dass Mauss die Betriebsausgaben aus seiner selbstständigen Tätigkeit als Detektiv nicht mit seiner Steuerschuld auf Kapitalerträge verrechnen könne. Das Bochumer Landgericht habe nicht einmal geprüft, ob Mauss die angegebenen Betriebsausgaben schon einmal gegenüber dem Fiskus geltend gemacht habe.

Mauss ist trotz vielfältiger Auslandskontakte und Tarn­iden­titäten nicht in U-Haft. Mit der Aufhebung des Urteils hat er nun weitere zwei bis drei Jahre in Freiheit gewonnen, bevor er sich – im Falle einer Haftstrafe – möglicherweise auf gesundheitsbedingte Haftunfähigkeit berufen kann. (Az.: 1 StR 347/18)