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Nichts geklaut

Die Einbruchdiebstahlversicherung zahlt auch bei reinem Vandalismus, wenn nichts gestohlen wurde, so der BGH

Eine Einbruchdiebstahlversicherung soll finanziellen Schaden des Versicherten begleichen, der entsteht, wenn in die Wohnung eingebrochen wird, Sachen geraubt und zerstört werden. Einige Assekuranzen hielten sich allerdings gern ein Hintertürchen offen: Sie zahlten den entstanden Schaden dann nicht, wenn zwar randaliert, aber nichts gestohlen wurde. So hatte eine Firma eine Einbruchdiebstahlversicherung einschließlich der Gefahren Vandalismus und Raub abgeschlossen. Nach einem Einbruch hinterließen die Täter einen Schaden in Millionenhöhe, entwendeten aber nur Gegenstände von geringfügigem Wert, sodass man annehmen konnte, nicht der Diebstahl habe im Vordergrund der Tat gestanden, sondern die Absicht, zu zerstören. So argumentierte auch zunächst die Versicherung und führte an, nur Vandalismus in Verbindung mit Raub hätte hier den Versicherungsfall eintreten lassen. Die Richter des Bundesgerichtshofes folgten der Ansicht des Versicherers nicht und fällten ein verbraucherfreundliches Urteil: Die Versicherung hat auch dann bei einem Einbruch zu zahlen, wenn der Täter versicherte Sachen zwar vorsätzlich beschädigt, aber nichts entwendet (BGH, Urteil vom 6. 2. 2002, Az. IV ZR 106/01). ALO

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