Besitzstand rechtfertigt Diskriminierung

Justiz EuGH akzeptiert, dass jüngere Richter bei gleicher Arbeit weniger verdienen als ältere Richter

FREIBURG taz | Die Bezahlung von Richtern nach dem Lebensalter ist eine unzulässige Altersdiskriminierung. Es ist aber zulässig, den früher bevorzugten Richtern Bestandsschutz zu geben. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Fall aus Berlin.

Geklagt hatte der 39-jährige Berliner Richter Daniel Unland. Er kritisierte, dass Richter für die gleiche Arbeit unterschiedlich bezahlt werden, je nach ihrem Alter. Früher war das Lebensalter laut Bundesbesoldungsgesetz maßgeblich. Ab 2006 beschlossen die Länder eigene Besoldungsgesetze, die auf die „Erfahrung“ abstellten. In Berlin war es 2011 so weit. Heute ist nur noch in Niedersachsen das ­Lebensalter der Richter maß­geblich, eine Änderung ist geplant.

Mit der Neuregelung war Kläger Unland aber auch nicht zufrieden. Denn die Reform wurde so umgesetzt, dass kein Richter schlechter stehen sollte als vorher, der Staat aber nicht mehr Geld ausgeben muss. Faktisch bemisst sich die Höhe der Richterbesoldung deshalb immer noch am Lebensalter. Das Berliner Verwaltungsgericht legte den Fall Ende 2012 dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor, weil es um eine Auslegung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie geht.

In seinem Urteil entschied der EuGH jetzt, dass die EU-Regeln zur Antidiskriminierung auch für Richter gelten und dass die Bezahlung nach Lebensalter unzulässig war. Die Neuregelung, die immer noch aufs Lebensalter abstellt, sei auch diskriminierend. Allerdings sei die „Wahrung des Besitzstandes“ ein rechtfertigender Grund des Allgemeinwohls, so der EuGH. Jüngere Richter können deshalb nicht fordern, nach der Maximalbesoldung bezahlt zu werden. Genauso urteilte der Gerichtshof im Juni 2014 bereits für die Besoldung der Beamten.(Az.: C-20/13) Christian Rath