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Fluchtgefährliche Haft

Nicht gegendarstellungsfähig (XXVI): Jony Eisenbergs juristische Betrachtungen. Heute: Haftgrundrechte

Wer als frisch Verhafteter seinen Strafverteidiger darauf hinweist, dass keine Fluchtgefahr besteht, der erntet meistens ein bedeutungsvolles Stirnrunzeln: Davon sei der Richter nur durch ein Geständnis zu „überzeugen“.

Einen besonders dreisten Fall solcher richterlicher Grundrechtsbrecherei hat dieser Tage das Bundesverfassungsgericht unterbunden (2 BvR 1618/05): Ein Mann war vom Amtsgericht verhaftet und, nach Prüfung seiner Beschwerde durch das Landgericht, unter Aufrechterhaltung des Haftbefehls vom Vollzug der Haft verschont (und entlassen) worden. Das Landgericht meinte, auf diese Weise sei die Fluchtgefahr beseitigt.

Der Mann hatte kein Geständnis abgelegt, und zugleich deutlich gemacht, dass er sich nicht „freiwillig“ verurteilen lassen würde. Gegen den Haftbefehl beschwerte er sich beim Oberlandesgericht, das ihn kurzerhand wieder festnehmen ließ.

Diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht nun kassiert – mit der Begründung, sie verletze neben der Rechtsstaatsgarantie auch das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren.

Die landauf, landab festzustellende Praxis rechtswidrig angeordneter Untersuchungshaft muss beim Bundesverfassungsgericht das Bedürfnis nach deutlichen Worten ausgelöst haben. Immerhin. An der tausendfachen Anwendung obskurer Haftgründe, die in keinem Gesetz stehen, wird die Entscheidung jedoch nichts ändern.

Unser Autor arbeitet als Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Berlin

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