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Prozess gegen TerrorverdächtigeGroße Auswahl für die Richter

Vier Strafvorwürfe enthält die Anklage gegen die Sauerland-Gruppe.

BERLIN taz Weil die Polizei rechtzeitig zugegriffen hat, können die Mitglieder der Sauerland-Gruppe nicht wegen Mordversuchs verurteilt werden. Sie hatten noch nicht mit der konkreten Tatausführung begonnen. Allerdings umfasst die Anklage immerhin vier andere Punkte:

Verabredung zu einem Verbrechen, Paragraph 30 Strafgesetzbuch (StGB). Das ist der schwerwiegendste Vorwurf, es drohen bis zu 15 Jahren Haft. Problem: Das Verbrechen muss einigermaßen konkret bestimmt sein. Die Angeklagten hatten sich aber erst vage Gedanken über die Ziele ihrer Bomben gemacht.

Bildung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, Paragraph 129a StGB. Problem: Hierzu sind mindestens drei Personen erforderlich. Durchgängig dabei waren aber nur Gelowicz und Yilmaz. Selek gehörte nur zu Beginn zum Kern der Gruppe, Schneider stieß erst am Ende beim Aufbruch ins Sauerland endgültig dazu. Für eine Verurteilung würde das zwar genügen. Die Anwälte bezweifeln aber, ob die erhobenen Beweise überhaupt verwertbar sind, wenn zeitweise gar keine Dreier-Gruppe bestand.

Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung, Paragraph 129b StGB. Die Bundesanwaltschaft unterstellt, dass die Angeklagten nicht nur eine eigene Terror-Gruppe gegründet haben, sondern auch Mitglied der usbekischen IJU (Islamic Jihad Union) waren. Problem: Es ist unklar, ob die IJU als feste Gruppe damals überhaupt bestand. Außerdem sind zwei Zeugen zu diesem Komplex in Usbekistan und Kasachstan inhaftiert, wo zu befürchten ist, dass sie vor ihrer Aussage gefoltert wurden.

Vorbereitung eines Sprengstoff-Verbrechens , Paragraph 310 StGB. Hier genügt es, dass sich jemand Sprengstoff oder Zünder beschafft. Dieser Vorwurf ist wohl sicher belegbar. Es drohen hierfür aber nur bis zu fünf Jahren Haft.

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