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Kommentar VersammlungsurteilKlarheit für privates Terrain

Kommentar von Kai von Appen

Auch in privatisierten Räumen gelten Streik- und Versammlungsrecht. Das Bundesverfassungsgericht wartet noch auf Fälle.

E s ist nicht lange her, da drohte die Polizei mit Räumung, wenn streikende VerkäuferInnen in einem Einkaufszentrum vor ihren bestreikten Läden demonstrierten. Es reichte, wenn das Center-Management sich auf sein Hausrecht berief und Strafantrag wegen Hausfriedensbruch stellte. "Sie wollen doch auch nicht, dass jeder durch ihr Wohnzimmer latscht", war der offizielle Tenor aus dem Polizeipräsidium.

Inzwischen hat sich bei der Polizei die Einsicht durchgesetzt: Streikrecht geht vor Hausrecht. Bei Streiks von VerkäuferInnen, deren Arbeitsplatz sich in einer privatisieren Einkaufspassage befindet, muss das Center-Management auch gewerkschaftliche Demonstrationen ertragen - und die zur Neutralität verpflichtete Polizei darf nicht einschreiten.

Doch inzwischen tut sich ein anderes Problem auf: Einkaufswelten, die sich öffentlichen Grund einfach einverleibt haben, sowie anderweitig privatisiertes Terrain. Was, wenn die Eigentümer keine politische Demonstrationen auf ihrem Grund und Boden mögen?

Das Bundesverfassungsgericht konnte dazu zwar nichts entscheiden, weil dies nicht Gegenstand des Verfahrens war. Es hat jedoch klar gemacht, dass dem Versammlungsrecht auch auf privatisiertem Terrain Gültigkeit verschafft werden muss - und dass es gerne über so einen Fall entscheiden würde.

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Hamburg-Redakteur
Jahrgang 1956, Seit 1983 bei der taz – zuerst bei der taz.hamburg und jetzt bei der taz.nord in Hamburg. Ressorts: Polizei, Justiz, Betrieb und Gewerkschaft. Schwerpunkte: Repression, progressive Bewegungen und Widerstand gegen Gentrifizierung
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