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Euthanasie in den NiederlandenEin Ort zum Sterben

Eine "Lebensende-Klinik" will Patienten mit "aussichtslosem und untragbarem Leiden" auf deren Wunsch im eigenen Heim töten. Es wird mit 1.000 Anfragen jährlich gerechnet.

Seit April 2002 gibt es ein Gesetz in den Niederlanden, das Ärzte bei aktiver Sterbehilfe von der Strafverfolgung freistellt, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. : photocase / jmdphoto

DEN HAGG taz | Niederländer, die ihr Leben beenden wollen, können sich ab 1. März bei einer "Levenseindekliniek" melden. Voraussetzung ist, dass ihr Euthanasie-Wunsch durch das geltende Gesetz gedeckt ist und der eigene Hausarzt die Bitte um Sterbehilfe nicht erfüllen will. Die Vereinigung für ein freiwilliges Lebensende (NVVE) in Amsterdam hat diese Klinik initiiert.

Petra de Jong, Direktorin der NVVE, erwartet, dass "etwa 1.000 Menschen jährlich" in der sogenannten Lebensendeklinik Hilfe suchen werden. "Die Klinik ist für körperlich unheilbar Kranke", sagt de Jong, "für chronisch psychiatrische Patienten und für Menschen mit beginnender Demenz.

Die Patienten müssen eine sorgfältige Prozedur durchlaufen, in der die Ärzte beurteilen werden, ob die Bitte um Euthanasie freiwillig und wohl überlegt ist und ob ein aussichtsloses und untragbares Leiden vorliegt." Man könne "nicht einfach in der Klinik anrufen und sagen, dass man sterben will und dann geschieht das".

"Später in diesem Jahr soll die Klinik auch mit ein bis zwei Betten ausgestattet werden für Menschen, die zu Hause nicht sterben können oder wollen, weil zum Beispiel Kinder im Haus sind, oder die in einer Einrichtung leben und dort nicht sterben möchten."

Was dürfen Ärzte in Deutschland?

Unter Sterbehilfe fallen Handlungen, die von der Hilfe und Unterstützung während des Sterbeprozesses bis hin zur aktiven Tötung Schwerstkranker reichen. Unterschieden wird zwischen:

Beihilfe zur Selbsttötung - also etwa das Besorgen eines Stricks, einer Anleitung zur Selbsttötung oder eines tödlichen Medikaments, das der Sterbende sodann selbst und ohne fremde Hilfe einnimmt. Diese Beihilfe ist in Deutschland straffrei. Die Logik dahinter: Weil der Suizid nicht verboten ist, kann auch die Hilfe zum Suizid nicht bestraft werden. In der Praxis ist es für Sterbewillige jedoch oft unmöglich, sich diese Beihilfe zu organisieren. Denn wer beabsichtigt, sich mit einem sanften, aber effizient wirkenden Medikament - etwa Natriumpentobarbital - selbst zu töten, muss erst mal einen Arzt finden, der bereit ist, ihm dieses Medikament zu verordnen.

Und das ärztliche Standesrecht, zuletzt 2011 aktualisiert in der Berufsordnung der Ärzte, ist in dieser Frage kompromisslos: Danach dürfen Ärzte keine Hilfe zur Selbsttötung leisten. Andernfalls müssen sie mit hohen Geldbußen rechnen.

Daneben gibt es den ärztlichen Behandlungsabbruch auf Verlangen des Patienten - dieses Selbstbestimmungsrecht wurde 2010 durch ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs gestärkt: Danach rechtfertigt eine Einwilligung des Patienten, etwa in Form einer schriftlichen Patientenverfügung oder mündlichen Erklärung, sowohl das Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen als auch die aktive Beendung einer nicht mehr gewollten Therapie.

Ebenfalls straffrei sind das Ausschalten von Geräten sowie das Verabreichen schmerzstillender Medikamente, die das Leben nicht vorsätzlich verkürzen.

Verboten dagegen ist nach § 216 Strafgesetzbuch in Deutschland die aktive Sterbehilfe, also die gezielte Herbeiführung des Todes durch aktives Handeln eines Dritten, etwa durch Verabreichung einer Überdosis Schmerzmittel, selbst wenn dies dem expliziten Wunsch des Sterbenden entspricht. Diese sogenannte Tötung auf Verlangen wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Weltweit erlaubt ist aktive Sterbehilfe unter bestimmten Bedingungen lediglich in den Niederlanden, Belgien und Luxemburg. In der Schweiz ist aktive Sterbehilfe - wie in Deutschland - verboten. Allerdings ist das ärztliche Berufsrecht dort liberaler als in Deutschland. HEIKE HAARHOFF

Von der Strafverfolgung freigestellte Ärzte

Euthanasie und Hilfe bei der Selbsttötung ist prinzipiell strafbar in den Niederlanden. Doch gilt seit April 2002 ein Gesetz, das Ärzte bei aktiver Sterbehilfe von der Strafverfolgung freistellt, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind und nachweislich sorgfältig gehandelt wird.

Sterbehilfe ist nur erlaubt bei einer freiwilligen, wiederholten, wohl überlegten Bitte eines Patienten und nur, wenn der Patient an einer klassifizierbaren Krankheit "unerträglich und aussichtslos leidet" und wenn es keine Alternativen gibt. Ein zweiter Arzt ist hinzuzuziehen.

Die Beendigung des Lebens muss medizinisch sorgfältig durchgeführt werden. Der Arzt muss Euthanasie melden. Eine Kommission überprüft später den Fall. Rund 2.300 Menschen sterben jährlich auf diese Weise. Krebs ist die Hauptursache für aktive Sterbehilfe.

Ob Petra de Jong Protest befürchtet, wenn die Klinik öffnet? "Eigentlich nicht", sagt sie. "Die Menschen, die gegen Euthanasie sind, sind dies häufig aus religiösen Gründen. Aber die Kirchen spielen in den Niederlanden keine große Rolle mehr." Kritisch geäußert zu der Klinik habe sich allerdings die KNMG, die niederländische Vereinigung der Ärzte.

Frühzeitig ansprechen

Lode Wigersma, Arzt und einer der KNMG-Direktoren moniert, dass dann zwei Ärzte den Patienten betreuen. "Ich frage mich, ob es Patienten nicht verwirrt, wenn ein Arzt wegen der Bitte um Euthanasie kommt und ein anderer sich um die medizinische Versorgung kümmert." Seiner Ansicht nach sollte das Thema Euthanasie frühzeitig angesprochen werden, damit klar ist, ob ein Arzt Sterbehilfe geben würde. "Bespricht man es zu spät, ist das eine schlechte Versorgung."

Ein anderer Kritikpunkt ist die Bezeichnung "Levenseindekliniek". "Das weckt Erwartungen bei Menschen, die Sterbehilfe wollen, weil sie nicht mehr leben möchten, die lebensmüde sind, ohne krank zu sein. Sie werden sich melden, weil sie glauben, ihnen werde geholfen. Aber das ist nicht so."

Lode Wigersma fürchtet deshalb, dass Patienten, die Sterbehilfe bekommen könnten, zu lange warten müssen. Dass die Klinik Kontakt zum Arzt des Patienten aufnehmen will, findet Wigersma gut. Wie viele Ärzte aus Gewissensgründen oder religiöser Überzeugung nicht an Euthanasie mitwirken wollen, ist Wigersma nicht bekannt.

Kranke an Kollegen vermitteln

"Ärzte, die religiöse oder ethische Gründe haben, sagen es im Allgemeinen. Es geht vor allem um Ärzte, die keine Gewissensgründe haben, aber in dem Moment, wenn die Frage nach Euthanasie auftaucht, sagen, das kann ich nicht, das will ich nicht." Selbstverständlich könne sich jeder Arzt weigern, Sterbehilfe zu leisten. Aber er solle dann dafür sorgen, dass der Kranke an einen Kollegen vermittelt wird.

"Ich finde, man kann Patienten nicht einfach allein lassen." Die Gesundheitsministerin Edith Schippers hat keine Einwände gegen ambulante Euthanasieteams. Sie würde es aber vorziehen, dass der Hausarzt dem Kranken Sterbehilfe leistet. Sie will keine Verweispflicht einführen. Das würde suggerieren, dass ein Recht auf Sterbehilfe besteht, und davon kann nicht die Rede sein.

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