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Grundpreise in Supermärkten dürfen in einer zwei Millimeter kleinen Schrift angegeben werden. Eine solche Schriftgröße sei für Verbraucher noch deutlich lesbar, entschied der Bundesgerichtshof in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. Die Richter wiesen damit eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen den Discounter Netto ab. Netto hatte auf Preisschildern die Grundpreise wie etwa den Kilopreis für Steaks in einer 2-Millimeter-Schrift in umrandeten Kästchen angegeben. Das könne niemand mehr lesen, befanden die Verbraucherschützer und klagten. Die Grundpreise seien kontrastreich und übersichtlich dargestellt, urteilte der Bundesgerichtshof. Dass sich Käufer eventuell bücken müssten, um die Preise in den unteren Regalen lesen zu können, stehe der Beurteilung nicht im Wege. (Aktenzeichen: I ZR 30/12)

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