piwik no script img

Eheähnlich erst nach drei Jahren

DÜSSELDORF dpa ■ Nur Paare, die seit mindestens drei Jahren zusammenleben, bilden nach Ansicht des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen eine „eheähnliche Lebensgemeinschaft“. Damit darf das Einkommen beider Partner beim Arbeitslosengeld II erst ab diesem Zeitraum zusammengerechnet werden, entschied das Gericht in Essen (Az.: L 19 B 85/05 AS ER). Mit der Dreijahresfrist sei eine „gängige Praxis der Arbeitsverwaltung“ aufgegriffen worden, erklärten die Sozialrichter gestern. Bei den jetzt für das Arbeitslosengeld II zuständigen Behörden gebe es Bestrebungen, bereits bei einer geringeren Dauer von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft auszugehen. Das Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg hatte im Januar dieses Jahres in einem Beschluss festgestellt, dass eine weniger als einjährige Lebensgemeinschaft noch keine Bedarfsgemeinschaft darstelle.

taz lesen kann jede:r

Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 40.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen