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RECHT & BILLIG

Auch Hunde müssen sich an die üblichen Ruhezeiten halten. Notfalls können die Halter verpflichtet werden, ihre Tiere nachts sowie an Sonn- und Feiertagen in einem geschlossenen Gebäude unterzubringen. Dies hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden. Im konkreten Fall ging es um eine Zwingerhaltung in einem Wohngebiet im Landkreis Harburg von bis zu sechs Hunden. Der Besitzer hatte argumentiert, Hundegebell sei gerade in einem ländlichen Gebiet ortsüblich und zu akzeptieren sei. Seine Nachbarn hatten sich immer wieder beschwert. Die Belästigungen hätten das übliche und zumutbare Maß überstiegen, entschieden die Richter. Über eine Klage des Mannes gegen den Bescheid hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden. In dem aktuellen Beschluss des OVG ging es nur um einen Antrag des Hundehalters auf vorläufigen Rechtsschutz (Aktenzeichen 11 ME 148/13).

Über die Klage eines US-amerikanischen Betreibers einer deutschsprachigen Website, die Doktortitel zum Kauf anbietet, muss das Amtsgericht Flensburg entscheiden. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Aktenzeichen 2 AR 22/13). Hintergrund ist ein Rechtsstreit zweier Anbieter: Eine „Church“ aus Miami, die kirchliche Ehrendoktortitel gegen Spende verkauft, verklagt einen Mitbewerber aus Niedersachsen, der Texte „größtenteils wortwörtlich“ übernommen haben soll. In der Folge entstand ein Streit um die gerichtliche Zuständigkeit. Die Internetseite richte sich an das gesamte deutsche Publikum, so die Richter, eine Rechtsverletzung drohe also überall in Deutschland.

Einem von einer Disco abgewiesenen Gast hat das Amtsgericht Hannover 1.000 Euro Schadensersatz und eine Einlassgarantie für die Zukunft zugesprochen (Aktenzeichen 462 C 10744/12). Die Richterin sah es als erwiesen an, dass der Mann aufgrund seiner kurdischen Herkunft draußen bleiben musste, während Männer ohne offensichtlichen Migrationshintergrund zeitgleich Einlass bekamen. Wird dem Betroffenen erneut der Einlass ohne zwingenden Grund verwehrt, kann ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro fällig werden, entschied das Gericht.

Eine Beschädigtenrente für eine Gesundheitsstörung gibt es nur dann, wenn die Störung länger als sechs Monate besteht und im Regelfall bei Beantragung der Rente fortdauert. Dies hat das Landessozialgericht Bremen-Niedersachsen im Fall einer unter dem Rett-Syndrom leidenden Jugendlichen entschieden. Sie war in einer Tagesstätte durch die Einwirkungen einer Erzieherin vom Stuhl gefallen. Die Gewährung einer Beschädigtenrente setze aber die Anerkennung einer durch das schädigende Ereignis verursachten Störung voraus, so die Richter (Aktenzeichen L 10 VE 2/12).

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