Keine Arbeit mehr für alte Ärzte

KassenärztInnen verlieren künftig mit 68 Jahren ihre Zulassung. Diese ab nächstem Jahr geltende Regelung des Gesundheitsstrukturgesetzes wurde gestern vom Bundesverfassungsgericht bestätigt. Es lehnte damit die Beschwerden von zwei Ärzten ab, die sich nicht zwangsweise aufs Altenteil schicken lassen wollten. Die Regelung wurde 1992 im Rahmen der Zweiten Stufe der „Gesundheitsreform“ eingeführt. Begründet wurde sie in erster Linie mit dem Schutz der PatientInnen. Diese sollen vor möglicherweise schon etwas tatterigen und leicht verwirrten MedizinerInnen bewahrt werden. Tatsächlich ging es aber auch hier – wie in der gesamten Gesundheitsreform – um „Kostendämpfung“. Denn es galt die Regel: Je mehr ÄrztInnen auf den Markt drängten, um so stärker stiegen die Ausgaben im Gesundheitswesen. Deshalb wurde die Zulassung zur Kassenpraxis stark eingeschränkt. Damit nun aber dem medizinischen Nachwuchs der Weg zu den „Fleischtöpfen“ nicht völlig verbaut ist, führte man gleichzeitig eine Altersgrenze ein. Mehrere Ärzte klagten dagegen vor dem Bundesverfassungsgericht. Sie kritisierten, daß der Staat hier zu sehr in einen „freien Beruf“ hineinregiere. Derartige Altersgrenzen gebe es bei anderen freien Berufen schließlich auch nicht. Die Klagen hatten aber keinen Erfolg. Die Karlsruher Kammer erklärte, die Altersgrenze für Kassenärzte sei kein Verstoß gegen die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit. Es entspreche der „Lebenserfahrung“, daß die „Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit“ mit zunehmendem Alter größer werde. Eine Prüfung der individuellen Leistungsfähigkeit sei dabei „nicht erforderlich“. Betroffen sind von der Altersgrenze ab 1999 knapp 3.000 der rund 110.000 KassenärztInnen. (Az.: 1 BvR 2167/93) Chr. Rath/Foto: Manfred Grohe