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miethai: parabolantennenVersteckte Satellitenschüssel

Bislang war es Mietern nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) sowie des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig untersagt, gegen den Willen des Vermieters eine Parabolantenne am Gebäude zu installieren, wenn der Empfang einer Reihe von TV-Programmen in der eigenen Sprache über Kabel möglich ist. Selbst eine Befestigung der Satellitenschüssel an der Metallbrüstung vor dem Wohnzimmer wurde wegen des Eingriffes in die Bausubstanz verweigert. Bei vorhandenem Kabel-TV in der Wohnung ließ der BGH in der Grundrechtsabwägung das Eigentümerinteresse des Vermieters gegenüber dem Informationsbedürfnis des Mieters grundsätzlich überwiegen.

Viele Mieter wünschen nach wie vor die Anbringung einer Parabolantenne, denn über Satelliten ist der kostenfreie Empfang zahlreicher zusätzlicher Programme in den unterschiedlichsten Sprachen möglich. In einer aktuellen Entscheidung bestätigt der BGH (Urteil vom 16. 5. 2007, VIII ZR 207/04) nun zwar die bisherige Rechtsprechung, hat vielen Mietern jedoch einen Weg aufgezeigt, wie sie vom Vermieter dennoch trotz Kabel-TV die Zustimmung zur Aufstellung einer Parabolantenne verlangen können.

Wenn durch die Installation der Parabolantenne keine Substanzverletzung, wie Bohrlöcher oder Lackschäden, am Vermietereigentum verursacht werden und auch keine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung bewirkt wird, überwiegt das Informationsinteresse des Mieters. Beispielsweise dann, so der BGH, wenn die Antenne auf dem Fußboden eines sichtgeschützten Balkons ohne feste Verbindung zum Gebäude aufgestellt wird.

Der BGH hat damit nun auch die ständige Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg bestätigt, wonach das Aufstellen von Parabolantennen auf Balkonen und Terrassen grundsätzlich von mietvertraglichem Nutzungsrecht gedeckt ist. Allerdings ist Mietern beim Aufstellen auf Balkonen und Terrassen unbedingt anzuraten, die Antenne zuverlässig gegen Umkippen u. a. bei Sturm zu sichern und, soweit möglich, gegen Blicke Außenstehender zu schützen.

MARC MEYER ist Jurist bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 431 39 40, www.mhmhamburg.de

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