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Richtigstellung

■ betr.: Leserinnenbrief: „Ganz genau!“ vom 4. 11. 11 zu „Sieben Euro sind kein Weg aus der Armut“, taz 1. 11. 11

Anders als im Leserbrief dargestellt, hat ein Vollzeitbeschäftigter mit einem Bruttostundenlohn von 7 Euro durchaus Anspruch auf ergänzende Leistungen nach Hartz IV. Das ergibt sich aus dem Freibetrag, der Erwerbstätigen zusteht. Die schematische Rechnung: Wer 1.200 Euro brutto im Monat verdient, hat einen Freibetrag von 300 Euro. Dieser wird vom Nettoeinkommen abgezogen, und nur der Restbetrag ist anrechnungsfähiges Einkommen. Das Nettoeinkommen von 900 Euro minus 300 Euro ergibt 600 Euro. Nur diese 600 Euro werden auf den sogenannten Bedarf angerechnet. Ein Alleinstehender hat nach den Hartz-IV-Gesetzen einen Bedarf von 364 Euro (Regelsatz) plus angemessener Wohnkosten, z. B. von 360 Euro warm, macht 724 Euro. Wenn aber nur 600 Euro als anrechnungsfähiges Einkommen gelten, hätte der Beschäftigte in dieser Rechnung einen Anspruch auf eine Aufstockung um 124 Euro durch das Jobcenter. BARBARA DRIBBUSCH

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