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Miethai & Co.Courtage

■ Was dürfen Makler nehmen? Von Jürgen Twisselmann

Ist ein Mietvertrag durch den Wohnungsnachweis oder die Vermittlung eines Maklers zustande gekommen, an den der Mieter sich gewandt hat, so hat der Makler Anspruch auf eine Vermittlungsgebühr. Für die Höhe dieser Courtage setzt das Wohnungsvermittlungsgesetz Grenzen: Mehr als den zweifachen Betrag der Grundmiete zuzüglich Mehrwertsteuer darf der Makler nicht verlangen. Extra ausgewiesene Nebenkostenvorauszahlungen bleiben also unberücksichtigt.

Diese Grenzen werden immer wieder mißachtet; oft wird das Doppelte der Gesamtmiete verlangt, manchmal auch „Sonderzahlungen“ ohne Quittung neben der korrekt berechneten Courtage. All diese Überzahlungen können zurückverlangt werden. Soweit sich Zahlungen ohne Quittung nicht vermeiden lassen, ist es wichtig, diese jedenfalls durch einen Zeugen beweisen zu können.

Auswirkungen hat die Begrenzung der Vermittlungsgebühr auch, wenn sich der Makler zunächst an sie hält, aber der für die Wohnung vereinbarte Mietpreis überhöht ist. Verstößt die Miete nämlich gegen das Verbot der Mietpreisüberhöhung, so ist sie von Anfang an nicht in voller Höhe wirksam gewesen – zulässige Maklercourtage ist dann nur das Doppelte des wirksam vereinbarten Betrages (AG Hamburg, Urt. v. 14.10.92 – 12 C 909/92).

Für alle MieterInnen, die erfolgreich gegenüber dem Vermieter die Senkung einer überhöhten Miete durchgesetzt haben, lohnt sich als zweiter Schritt die Überprüfung, ob eine bei Vertragsschluß gezahlte Maklercourtage teilweise zurückgefordert werden kann. Der Rückforderungsanspruch gegenüber dem Makler ist vier Jahre nach der Zahlung verjährt.

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