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Vobo–Schnibbelei nicht strafbar

■ Landgericht Karlsruhe erklärt Beschlagnahmung von Boykottaufrufen gegen Volkszählung für rechtswidrig

Berlin (taz/dpa) - Mit der gleichen Begründung wie das Landgericht Lübeck hat in der vergangenen Woche das Landgericht Karlsruhe festgestellt, daß das Abschneiden der Kennziffern von leeren Volkszählungsbögen keine Sachbeschädigung ist. Der Aufruf, die Zählung zu boykottieren und die Kenn–Nummern zu entfernen, sei lediglich eine Aufforderung zu einer Ordnungswidrigkeit, heißt es in dem erst am Dienstag bekannt gewordenen Beschluß der Richter vom 11.Juni. Damit hatte die Beschwerde der Pforzheimer Grünen gegen die Durchsuchung ihrer Büroräume im wesentlichen Erfolg. Denn die Richter erklärten die Durchsuchung und Beschlagnahme von Boykottaufrufen für „unverhältnismäßig“ und dementsprechend für rechtswidrig. Die Karlsruher Richter argumentieren, der Fragebogen sei zwar „eine fremde bewegliche Sache“, sein Wert übersteige jedoch nicht „Pfennigbeträge“. Im übrigen hätten leere Volkszählungsbögen für die Statistischen Ämter auch keinen „Gebrauchswert“. Insofern entbehre die im Mai erfolgte Durchsuchung und Beschlagnahme von Boykottaufrufen der rechtlichen Grundlage. Vor diesem Hintergrund erwarten niedersächsische VolkszählungsgegnerInnen mit Spannung den für Freitag angekündigten Beschluß des Landgerichtes Hildesheim. Wegen „Verdacht auf Unterschlagung von Urkunden und Beihilfe zur Sachbeschädigung“ hatte ein Hildesheimer Amtsrichter Büros der Grünen und einer Vobo–Initiative durchkämmen und Material beschlagnahmen lassen. Petra Bornhöff

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