Ballons im Aufwind

■ VGH in Mannheim entscheidet zugunsten von Tieffluggegnern / Ballons dürfen aber nicht erlaubnisfrei 100 m hoch steigen

Aus Mannheim Rolf Gramm

Protestballons, die Tieffluggegner zum Schutz gegen den Lärmterror aufsteigen lassen wollen, dürfen von den Behörden nicht auf eine Höhe von nur 30 Metern beschränkt werden. Mit dieser Entscheidung erklärte der baden– württembergische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim eine Auflage des Karlsruher Regierungspräsidiums für rechtswidrig. Die klagenden Bürger aus dem tieffluggeplagten Raum Sinsheim im Rhein–Neckar–Kreis hatten argumentiert, durch eine Beschränkung auf 30 Meter falle der gewünschte Demonstrationseffekt weg, da die Ballons dann selbst von Hochhäusern oder Kirchtürmen überragt würden. Allerdings wiesen die Richter auch den Wunsch der Tieffluggegner zurück, das Aufsteigen von Fesselballons bis zu einer Höhe von 100 Metern prinzipiell für erlaubnisfrei zu erklären. (AZ: 5 S 52/87). Eine Einschränkung der „Freiheit des Luftraums“ sei nur möglich, „wenn eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht“. Da aber Flugzeuge und Hubschrauber generell eine Mindestflughöhe von 150 Meter einhalten müßten, „regelmäßiger Flugverkehr“ unterhalb dieser Höhe also nicht stattfinde, könnten in diesem Bereich Ballons, Drachen, Flugmodelle oder ähnliche bodennahe Luftfahrzeuge eingesetzt werden. Nach der Luftverkehrsordnung sei daher das Auflassen von Drachen mit Halteleinen bis 100 Meter Länge generell erlaubnisfrei.