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Zum Evren-Besuch: Hausarrest

In München und Köln wurde für die Zeit des Evren-Besuchs gegen eine unbekannte Zahl von Türken Hausarrest verhängt / Das neue Ausländergesetz sieht sogar die Zuweisung eines anderen Wohnorts vor  ■  Von Bernd Siegler

Nürnberg (taz) - Das bayerische Innenministerium hat für den heute und morgen in München stattfindenden Besuch des türkischen Staatspräsidenten Evren in München eine unbekannte Anzahl von türkischen Staatsbürgern unter Hausarrest gestellt. Sie dürfen ihren Wohnort nicht verlassen und müssen sich dreimal täglich bei der Polizei unter Vorlage ihres türkischen Nationalpasses melden. Die Anweisung betrifft z.B. einen Türken, der nach einem umstrittenen Gerichtsurteil wegen einer Auseinandersetzung mit den Grauen Wölfen zu einer Haftstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war. Ihn will die Polizei heute früh zur Arbeit und nachmittags wieder nach Hause fahren. Danach darf er bis zum anderen Morgen seine Wohnung nicht mehr verlassen.

Auch in der SPD-regierten Stadt Köln sind mindestens zwei ähnlich gelagerte Fälle bekanntgeworden. Dort müssen sich die Betroffenen zweimal pro Tag bei der Polizei melden. Sie dürfen Köln vom 16. bis 21.Oktober nicht verlassen.

Der Sprecher des bayerischen Innenministeriums, Alfons Metzger, hatte die Beschränkungen der Aufenthaltserlaubnis als „normalen Vorgang“ bezeichnet, der durch das Ausländerrecht gedeckt sei. Über die exakte Rechtsgrundlage und die Zahl der betroffenen Türken sowie die Kriterien ihrer Auswahl wollte er jedoch keine Angaben machen. Tatsächlich finden sich im geltenden Ausländergesetz entsprechende Bestimmungen, wonach die einmal erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich räumlich und zeitlich eingeschränkt (§7 Abs.4) sowie die politische Betätigung untersagt werden kann, „wenn die Abwehr von Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ es erfordert. Der Versuch eines Iraners, gegen diese Bestimmungen vorzugehen, schlug schon 1970 fehl. Auch das Bundesverwaltungsgericht wies am 1.Juli 1975 eine entsprechende Klage ab.

Auch die Klage des jetzt in Köln betroffenen Türken gegen den Sofortvollzug der Verfügung hatte keinen Erfolg. Seine Verurteilung wegen seiner Beteiligung an der Besetzung des türkischen Konsulats 1982 reichte dem Verwaltungsgericht Köln als Anhaltspunkt dafür aus, daß er „die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen könnte“. „Ob sich diese Gefahr tatsächlich realisieren läßt, ist nicht Voraussetzung“ für die Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Der Entwurf des neuen Ausländergesetzes geht noch einen Schritt weiter. Danach müsse bei „Staatsbesuchen oder ähnlichen internationalen Ereignissen jedes mögliche Sicherheitsrisiko ausgeschlossen“ werden. Dazu kann Ausländern sogar ein anderer Aufenthaltsort im Bundesgebiet zugewiesen werden.

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