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Ladenschluß

■ Ausnahmen sind die Regel

Wann ein Laden geschlossen hat, regelt ein Gesetz aus dem Jahre 1956. Seitdem wird vor allem von Einzelhändlern um dem Ladenschluß immer wieder gestritten. Schuld daran sind die vielen Ausnahme- und Sonderregelungen, von denen Kioske, Trinkhallen und Tankstellen profitieren.

Abweichend von den üblichen Öffnungszeiten dürfen Läden an den verkaufsoffenen und an vier Samstagen vor Weihnachten bis 18 Uhr 30 geöffnet sein. Außerdem kann jede Landesregierung entscheiden, ob der Einzelhandel an vier Sonntagen im Jahr seine Geschäfte öffnen darf. In Bremen ist der Senat dagegen. Die Bremer Einzelhändler ärgern sich, weil die Niedersachsen dürfen. Kioske, Trinkhallen etc. dürfen außerhalb der genannten Ladenschlußzeiten geöffnet haben. Dieser Vorteil ist aber gleichzeitig mit Einschränkungen im Warenangebot verbunden. Findige Kioskbesitzer versuchen natürlich, diese zu umgehen. Sie bemühen sich um eine Schankkonzession, die es ihnen erlaubt, außerhalb der Ladenschlußzeiten all das zu verkaufen, was zum baldigen Verzehr oder Verbrauch geeignet ist. Damit unterliegen Kioske sowohl dem Ladenschluß-, wie auch dem Gaststättengesetz. Das Gassenschankprivileg wird nach Aussagen des Gewerbeaufsichtsamtes immer weiter ausgenutzt. Damit ziehen sich die Kioskbesitzer den Unmut der anliegenden Einzelhändler zu. Wenn es denen zu bunt wird, gibt es Anzeigen bei den Gewerbeaufsichtsämtern. In Bremen achtet die Gewerbeaufsicht besonders streng auf die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen für die Angestellten der Rund-um-die-Uhr-Läden. Verstöße gegen diese Bestimmungen liegen, nach Aussage des Gewerbeaufsichtsamtes, viel häufiger vor als Anzeigen von neidischen Nachbarn.

C. J.

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