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Das Ende eines Kavaliersdelikts

■ Der Streit um die Mindeststrafe bei Vergewaltigung geriet bei den Grünen zur Zerreißprobe zwischen Fraktion und Partei. Jetzt entschied der Bundesparteitag in Münster mit großer Mehrheit für eine Mindeststrafe von zwei Jahren. Wir dokumentieren die Begründung der Bundesarbeitsgemeinschaft Frauen. Martha Rosenkranz ist auch Mitglied im Bundesvorstand

Martha Rosenkranz

Die Grünen führen die Auseinandersetzung um den Gesetzentwurf zur sexuellen Selbstbestimmung jetzt sage und schreibe im fünften Jahr. Ich will Euch und auch mir ersparen, das noch einmal in allen Details aufzuzählen. Trotzdem möchte ich einen kleinen Abriß voranstellen. Einmal, damit allen parat ist, wie die Zusammenhänge eigentlich aussehen, und zum anderen, damit nachher hoffentlich nicht wieder jemand behaupten wird, dieses Thema sei in der Partei noch nicht genügend diskutiert worden.

Die Neuformulierung der Paragraphen 177/178 ist ein zentraler Bestandteil des Antidiskriminierungsgesetzes (ADG), das von grünen Frauen, autonomen Frauen und Frauen aus der Gewerkschaftsbewegung gemeinsam in einem sehr intensiven und basisdemokratischen Diskussionsprozeß entwickelt wurde. Die erste Bundestagsfraktion hat diesen Gesetzentwurf auch im Rahmen des ADG-Entwurfs in den Bundestag eingebracht. Es gab 1986 eine Anhörung vor dem Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages, Ende 1986 einen Kongreß zum ADG, auf dem sich die Mehrheit des Plenums für die Beibehaltung der zweijährigen Mindeststrafe ausgesprochen hat; dennoch hat 1987 die zweite Bundestagsfraktion einen Gesetzentwurf eingebracht, der auf eine Absenkung der Mindeststrafe auf ein Jahr plädierte. Sie ist vom Bundeshauptausschuß aufgefordert worden, das zurückzuziehen, und hat das auch getan.

Anfang 1988 haben wir dann auf der Bundesdelegiertenkonferenz in Ludwigshafen noch einmal über das Thema diskutiert, und es gab eine überwiegende Mehrheit für die Beibehaltung der zweijährigen Mindeststrafe. Im Mai 1988 entschied die Bundestagsfraktion allerdings, überhaupt keinen Gesetzesentwurf einzubringen, mit der Begründung, es gäbe keine Einigkeit zwischen Partei und Fraktion. Zehn Tage später erschien dann in der 'Frankfurter Rundschau‘ eine Anzeige, die für einigen Wirbel gesorgt hat und übertitelt war mit dem Satz: „Die grüne Bundestagsfraktion vertritt ihre Basis nicht mehr.“ Es folgte das sogenannte Krisentreffen, an dem Mitglieder der Landesvorstände, Mitglieder des Bundesvorstandes und auch einige grüne MdBs teilgenommen haben, und dort wurde eine Art Schlichtungsspruch gefällt. Zum einen sollte das Thema erneut diskutiert werden. Zum anderen aber sollte für den Fall, daß parlamentarischer Handlungsbedarf besteht, die Bundestagsfraktion aufgefordert werden, einen Gesetzentwurf mit der Begründung des ADG und mit der Beibehaltung der zweijährigen Mindeststrafe einzubringen. Verlust der politischen Offensive

Heute sind wir also in der schönen Lage, noch einmal entscheiden zu können, oder besser gesagt, zu müssen: wollen die Grünen eine Beibehaltung der jetzigen Mindeststrafenregelung, oder wollen sie die Mindeststrafe absenken. Und das wohlgemerkt, nachdem ein parlamentarischer Handlungsbedarf bereits eingetreten ist, denn vor ungefähr zwei Wochen ging der SPD-Gesetzentwurf zur sexuellen Selbstbestimmung in die zweite und dritte Lesung, die grüne Bundestagsfraktion hat keinen eigenen Gesetzentwurf eingebracht, sondern Änderungsanträge zum SPD-Gesetzentwurf vorgelegt.

Wir haben die politische Offensive verloren, und wir haben auch die Chance vertan, Druck auszuüben über die Parlamente, über den Bundestag, in einer gesellschaftlichen Auseinandersetzung, die Gewalt gegen Frauen thematisiert. Und Druck zu machen auch ganz konkret auf Richter, auf Staatsanwälte und Strafverteidiger, auf die sogenannte öffentliche Meinung, die immer wieder dafür sorgen, daß der Vergewaltigungsprozeß für Frauen zur zweiten Vergewaltigung wird. Dazu wäre der grüne Gesetzentwurf wahrhaftig geeignet, wollte man ihn nur endlich auch in den Bundestag einbringen! Wir sind uns einig darin, daß erstens der Straftatbestand der Vergewaltigung erweitert wird auch auf die erzwungene anale und orale Penetration. Zur Zeit gilt eine Rechtsprechung, die einer sehr patriarchalen Logik folgt, indem sie nur die erzwungene vaginale Penetration unter Strafe stellt. Das heißt konkret, nicht das Selbstbestimmungsrecht der Frauen wird geschützt, sondern das Verfügungsrecht der Ehemänner. Wir sind uns zweitens einig darüber, daß Vergewaltigung definiert wird als jede Penetrationsform, die gegen den Willen der Frau geschieht. Wir stehen damit im Dissens zur jetzigen Regelung, die Vergewaltigung nur dann anerkennt, wenn eine „Gefahr für Leib und Leben der Frau“ bestanden hat. Das führt dazu, daß Frauen immer wieder schwere und schwerste Verletzungen quasi nachweisen müssen, um eine Vergewaltigung überhaupt glaubhaft zu machen. Wir wollen drittens, und auch darin besteht Einigkeit, daß der mögliche Täterkreis auch auf Ehemänner ausgedehnt wird. Was spricht gegen die

Mindeststrafe von einem Jahr?

Wir fordern die Streichung des minderschweren Falls. Der minderschwere Fall ist diejenige Regelung, die es in der Vergangenheit beziehungsweise in der heutigen Rechtsprechung immer wieder erlaubt, daß die Beziehung der Frau oder auch nur die flüchtige Bekanntschaft zum Täter, daß ihr sogenanntes sexuelles Vorleben oder ihr Beruf dazu dienen, ihr das sexuelle Selbstbestimmungsrecht abzusprechen und ihr eine Mitschuld an der Tat zuzuschreiben. Wir sind uns also einig, zumindest vordergründig auch in der Forderung nach der Streichung des minderschweren Falls. Und dennoch liegt genau hier der Hund begraben; genau hier ist der Knackpunkt, wenn es um das Verständnis des Streits geht, um die Frage, ein Jahr oder zwei Jahre Mindeststrafe. Ich denke, an folgendem Zitat ist das nachvollziehbar. Der zwölfte Strafverteidigertag kam im April 1988 zu folgendem Ergebnis: „Der minderschwere Fall ist ersatzlos zu streichen. Im Gegenzug ist die Mindeststrafe auf ein Jahr abzusenken. Dadurch soll zum einen ein Strafrahmen eröffnet werden, der Spielraum zur Aussetzung der Strafe gibt, zum anderen soll das Ausweichen auf opferbeschuldigende Strategien überflüssig gemacht werden.“

Warum sollten wir uns auf dieses Spiel einlassen? Warum sollten wir einen Preis dafür zahlen, einen Preis im Gegenzug dafür, daß wir unser legitimes Recht einfordern, Vergewaltigung zu nennen, was Vergewaltigung ist? Der Strafverteidigertag gibt darauf zwei Antworten. Er sagt zum einen, mit der Absenkung der Mindeststrafe auf ein Jahr werde ein Spielraum eröffnet zur Aussetzung der Strafe auf Bewährung. Diese Formulierung verdreht die Tatsachen, denn ein Spielraum ist, auf Grundlage der jetzigen rechtlichen Lage, auch bei der zweijährigen Eingangsstrafe durchaus vorhanden. Paragraph 56 Absatz zwei des Strafgesetzbuches regelt das und sagt: Eine Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht überschreitet, kann ausgesetzt werden nach der „Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters“. Man höre und staune, bei dieser Regelung geht es also darum, daß das Augenmerk des Richters sich nicht auf das sogenannte Vorleben der Frau, sich nicht auf eine moralische Wertung ihres sogenannten Lebenswandels zu richten hat, sondern auf die sozialen Umstände und die Persönlichkeit des Täters. Im Gegensatz dazu würde eine Absenkung der Mindeststrafe auf ein Jahr keinen Spielraum eröffnen, sondern sie würde die bisherige Praxis fortschreiben, das heißt die Aussetzung der Strafe auf Bewährung ermöglichen.

Nach dieser Regelung im Paragraphen 56 Absatz eins ist eine Bewährungsstrafe möglich, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Strafe zur Warnung hat dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafrechts keine Straftat mehr begehen wird. Ich finde das sehr bezeichnend. Nach dem Motto, nun laß es dir eine Warnung sein, daß du jetzt vor'm Kadi stehst, auch wenn wir davon ausgehen können, daß die Frau vielleicht ein leichtes Mädel war, auch wenn wir Männer ja wissen, daß Frauen nein sagen, wenn sie ja meinen, ein Kavalier tut sowas nun mal nicht; nach diesem Motto wird der Täter väterlich ermahnt, das Opfer denunziert, der Kerl verabschiedet sich mit einem „Sorry, soll nicht wieder vorkommen“ in die Freiheit. Und die Frau kann zusehen, wie sie mit der zweiten Vergewaltigung, die solche Prozesse oft darstellen, zu Rande kommt.

Mit der Praxis dieser Rechtsprechung läßt sich keine gesellschaftliche Stigmatisierung des Verbrechens Vergewaltigung erreichen. Christina Thürmer-Rohr hat das in ihrem jüngst erschienenen Buch Mittäterschaft und Entdeckungslust sinngemäß so analysiert: Der Vergewaltiger praktiziert den Erweis der Geschlechterordnung, der in den herrschenden Verhältnissen ununterbrochen erbracht wird, sexuell und nicht sexuell, verbal und nicht verbal, öffentlich und nicht öffentlich. Er wählt allerdings eine Demütigungsform gegenüber der Frau, die dem Prestige des Mannes nicht gerade dienlich ist. Das, was rüberkommt in den gängigen Urteilen, die Botschaft, heißt: Laß es dir eine Warnung sein, ein Kavalier tut sowas nicht. Und das ist vielleicht ein gesellschaftliches Unwerturteil, gesprochen von einem Richter über einen Vergewaltiger.

Es ist die Mahnung von einem Mann an einen Mann, es nicht allzu doll zu treiben in der ansonsten völlig unhinterfragten Herrschaftsbeziehung zu Frauen. Das ist aber weit entfernt von Stigmatisierung, und es ist sehr weit entfernt von der Ächtung von Vergewaltigung als einem brutalen Verbrechen an dem Selbstbestimmungsrecht von Frauen. Es ist genau der Mechanismus, nach dem die heutige Rechtsprechung bereits funktioniert, genau der Mechanismus, den wir aus der Anwendung des minderschweren Falls nur zu gut kennen, und das meinen wir, wenn wir sagen, mit der Absenkung der Mindeststrafe auf ein Jahr wird der minderschwere Fall durch die Hintertür wieder eingeführt.

Was das zweite Argument des Strafverteidigertags angeht, durch die Absenkung würden opferbeschuldigende Strategien überflüssig gemacht, so ist das für mich blanker Zynismus. Strafverteidiger werden, und sie müssen das tun im Sinne ihrer Mandanten, so lange opferbeschuldigende Strategien anwenden, wie sie erstens damit den Vorurteilen der Richter entgegenkommen und zweitens prozessual damit durchkommen können. Wir fordern eine Änderung der Strafprozeßordnung! Denn wenn Frauen nicht mehr gezwungen werden können, über ihr sexuelles Vorleben Aussagen zu machen, sie die Möglichkeit der Nebenklage und damit die Möglichkeit des aktiven Eingreifens in den Prozeß haben, wenn der Täter auf Verlangen der Frau zeitweilig aus dem Prozeß ausgeschlossen werden kann, dann werden opferbeschuldigende Strategien überflüssig, nämlich einfach deshalb, weil sie nicht mehr ziehen, und nicht durch die Absenkung der Mindeststrafe auf ein Jahr. Drei Argumente

und ihre Widerlegung

Ich möchte auf ein paar zentrale Argumente eingehen, die von den Befürwortern der Absenkung immer wieder vorgebracht werden. Es ist einmal das Argument „Therapie statt Strafe“. Gäbe es akzeptable Therapiekonzepte, könnten wir uns überlegen, ob nicht - ähnlich wie im Bereich der Gesetzgebung zum Betäubungsmittelgesetz - eine solche Regelung praktizierbar ist. Wir stellen aber fest: Solche Konzepte existieren nicht. Das, was zur Zeit als Therapie -statt-Strafe-Regelung verkauft wird, ist für Frauen vollkommen unannehmbar. Ich verweise auf das Hamelner Geschlechterrollenseminar, wo Frauen sich dafür hergeben, unentgeltlich und ehrenamtlich mit Vergewaltigern über deren sexuelle Wünsche und Phantasien zu sprechen, und zwar zum großen Teil mit Vergewaltigern, die das noch nicht einmal freiwillig machen, sondern deshalb, weil sie sich davon Erleichterungen im Strafvollzug erhoffen. Wir sagen, es ist Sache der Männer, sich um Vergewaltiger und um die Entwicklung von Therapiekonzepten zu kümmern. Es ist nicht Sache der Frauen, sich als die besseren Sozial- und Beziehungsarbeiterinnen unentgeltlich, tröstend und letztendlich verzeihend um die Psyche der armen Kerle kümmern zu müssen, denen ihre Sozialisation so zugesetzt hat, daß sie zu Vergewaltigern wurden. Wir wissen alle, Vergewaltigung ist keine Triebtat.

Vergewaltigung ist auch nicht der verzweifelte Befreiungsschlag eines Mannes, der seiner Lüste nicht mehr Herr wird, und Vergewaltigung ist auch nicht die Tat eines Irren, der sein Dasein als Unhold im Stadtpark fristet. Vergewaltigung zielt nicht auf die sogenannte Triebabfuhr und schon gar nicht auf Lust. Vergewaltigung zielt auf die Erniedrigung, auf die Demütigung und Unterwerfung der Frau, der betroffenen Frau und oft der Frau schlechthin. Damit ist Vergewaltigung der kraßeste Ausdruck der patriarchalen Geschlechterbeziehungen in dieser Gesellschaft. Und selbst wenn ich diese herrschenden Verhältnisse, die patriarchale Gesellschaft in ihrer Gesamtheit für therapierbar halten würde - das tue ich nicht - , dann bliebe festzustellen, diese Therapie könnte sich diese Gesellschaft nicht leisten. Eine Therapeutin kassiert pro Stunde zirka 80 Mark, nicht mehr und nicht weniger. Und Frauen werden nicht unentgeltlich, nicht umsonst und schon gar nicht aus Liebe Milde walten lassen, Verständnis bezeugen, mütterliche Gefühle strapazieren und Beziehungsarbeit leisten, wenn es um Vergewaltigung geht. Wer dies im Namen von Liberalität und Menschlichkeit, von Gewaltfreiheit und Humanismus fordert, der handelt unlauter und der handelt gegen die Interessen der betroffenen Frauen.

Ein zweites Argument ist, die Absenkung der Mindeststrafe entspreche eher der Lebensrealität von Frauen. Ich frage mich da, von welcher Lebensrealität ist da die Rede? Eine Frau, die sich dazu entschlossen hat, ihren Ehemann oder ihren „Partner“ wegen Vergewaltigung anzuzeigen, die hat wohl einiges hinter sich. Da ist die Beziehung wohl vollkommen kaputt, und es ist ja wohl nicht unsere Aufgabe, die Beziehung von Vergewaltigern zu kitten, sondern es ist unsere Aufgabe, das Recht der betroffenen Frauen zu schützen. Ich finde es zynisch, da von Versöhnung zu reden.

Drittes Argument, das wir in der letzten Zeit Göttin sei Dank nicht mehr so oft hören, ist das Argument der Entkriminalisierung. Im Klima einer öffentlichen Meinung, die Schwarzfahren als Vergehen an der Solidargemeinschaft brandmarkt, für die Ladendiebstahl uneingedenk wachsender Arbeitslosenzahlen, diverser Coop- und Spielbankaffären persönliche Bereicherung ist, die Sitzblockaden vor der Mordmaschinerie Militarismus als Gewalt bezeichnet, da kann doch niemand allen Ernstes die Entkriminalisierung von Vergewaltigern fordern. Entkriminalisierung heißt Legalisierung. Und dafür sind wir, wenn es ums Schwarzfahren geht, und dafür kämpfen wir im Zusammenhang mit Aktionen des zivilen Ungehorsams. Aber dafür sind wir nicht zum Beispiel in Sachen Umweltstrafrecht, und dafür sind wir genauso wenig im Bereich der Gesetzgebung zur Vergewaltigung. Reform des Strafvollzugs

Letztes Argument, auf das ich eingehen will: Knast ist reaktionär, unmenschlich und gehört abgeschafft. Stimmt natürlich, aber ich finde es ganz unglaublich, daß Frauen, die für die Beibehaltung der Mindeststrafe plädieren, immer wieder unterstellt wird, sie wollten das Sühnestrafrecht wieder einführen oder sie ließen den bundesdeutschen Strafvollzug völlig unhinterfragt. Was wir hier leisten müssen, ist eine Reform des Strafvollzugsgesetzes, genau da gehört dieser Ansatz hin. Ich habe aber eingangs dargestellt, daß der Paragraph 177 im Zusammenhang mit dem ADG zu sehen ist. Wir wollten mit dem ADG niemals das gesamte Strafrecht oder Strafvollzugsrecht reformieren. Wir wollten nie Strafmaße neu bestimmen oder neu festlegen, sondern wollten frauendiskriminierende Regelungen, in welchen Gesetzesbereichen auch immer, beseitigen. Das heißt, wir sind sehr gespannt auf den grünen Männerkongreß, der sich Gedanken zum Thema „Therapie statt Strafe“ machen wird. Wir sind auch ganz verschärft dafür, das Strafvollzugsgesetz zu reformieren und die Knastarbeit, wie sie von den Grünen in der Vergangenheit betrieben wurde, weiterzuführen. Aber wir sind strikt dagegen, daß all diese Vorschläge, diese guten Vorschläge, gekoppelt werden an den Gesetzentwurf zur sexuellen Selbstbestimmung der Frau. Sie müssen in den Bundestag eingebracht werden, aber es darf da kein Junktim geben zum Gesetzentwurf zur sexuellen Selbstbestimmung. Was auf gar keinen Fall passieren darf, ist, daß rüberkommt in der öffentlichen Auseinandersetzung, daß das, was endlich abgeschafft werden sollte, nämlich das Sonderrecht für vergewaltigende Ehemänner, zu einer Generalamnestie für Vergewaltiger genutzt werden kann. Es geht nicht um eine Glaubensfrage, und gefordert sind auch keine Bekenntnisse. Was wir wollen, ist Signale setzen dafür, daß Vergewaltigung endlich die gesellschaftliche Ächtung erfährt, die sie verdient. Was wir wollen, das ist ein öffentliches Bewußtsein schaffen dafür, daß Vergewaltigung ein Verbrechen am Selbstbestimmungsrecht der Frau ist und kein Kavaliersdelikt. Wir wollen radikal parteilich sein für die betroffenen Frauen.

Der Vortrag wurde leicht gekürzt und überarbeitet. d.Red.

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