Keine Personalautonomie für hessische Frauenhäuser

Gießen (taz) - Die hessischen Frauenhäuser müssen, soweit von der Landesregierung subventioniert, Name und Qualifikation ihrer Mitarbeiterinnen in Wiesbaden bekanntgeben -, so das Urteil des Gießener Verwaltungsgerichts zu einer entsprechenden Klage des Marburger Frauenhauses gegen die Landesregierung. Die vierte Verwaltungskammer bestätigte damit die von der CDU/FDP -Regierung erlassene Richtlinie vom Januar 1988, mit der eine während der rot-grünen Regierung errungene Personalautonomie aufgehoben wurde.

Nach der neuen Regelung, die erst im Februar vergangenen Jahres im hessischen Staatsanzeiger bekanntgemacht wurde, sind bei Neueinstellungen die Mitarbeiterinnen von der Behörde zu genehmigen. Erwartet wird dabei von der Landesregierung, daß die Mitarbeiterinnen den Berufsabschluß einer Sozialarbeiterin, Erzieherin oder eine gleichwertige Qualifikaton mitbringen. Das Marburger Frauenhaus lief seit dem Inkrafttreten dieser Vorgabe Sturm gegen die Wiesbadener Landesregierung, weil damit ein Ausschluß von formal nicht -qualifizierten, aber betroffenen Frauen herbeigeführt wird. Befürchtet wird damit auch eine inhaltliche Einmischung in die Gestaltung der Frauenhaus-Arbeit.

Bei einem Streit über die Vorlagepflicht der Lohnsteuerkarten gegenüber der Landesbehörde einigten sich die Rechtsparteien auf die vom Vorsitzenden Richter Fritz vorgeschlagene Formel: „Lohnsteuerkarten werden nur verlangt, wenn sie freiwillig vorgelegt werden.“

Rainer Kreuzer